Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf Inhalt und Umfang der Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz und die Erfordernisse der Berufsausübung durch Verordnung festzulegen, in welchen Bereichen eine Weiterbildung zulässig ist, und nähere Vorschriften insbesondere über
1. | die Inhalte und die Abhaltung der Weiterbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb, | |||||||||
2. | die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, | |||||||||
3. | die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und | |||||||||
4. | einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 84 Abs. 3 | |||||||||
zu erlassen. |
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf Inhalt und Umfang der Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz und die Erfordernisse der Berufsausübung durch Verordnung festzulegen, in welchen Bereichen eine Weiterbildung zulässig ist, und nähere Vorschriften insbesondere über
1. | die Inhalte und die Abhaltung der Weiterbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb, | |||||||||
2. | die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, | |||||||||
3. | die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und | |||||||||
4. | einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 84 Abs. 3 | |||||||||
zu erlassen. |