§ 104b GuKG Weiterbildungsverordnung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2022 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf Inhalt und Umfang der Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz und die Erfordernisse der Berufsausübung durch Verordnung festzulegen, in welchen Bereichen eine Weiterbildung zulässig ist, und nähere Vorschriften insbesondere über

1.

die Inhalte und die Abhaltung der Weiterbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,

2.

die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,

3.

die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und

4.

einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 84 Abs. 3

zu erlassen.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 01.09.2016 bis 28.07.2022

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf Inhalt und Umfang der Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz und die Erfordernisse der Berufsausübung durch Verordnung festzulegen, in welchen Bereichen eine Weiterbildung zulässig ist, und nähere Vorschriften insbesondere über

1.

die Inhalte und die Abhaltung der Weiterbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,

2.

die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,

3.

die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und

4.

einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 84 Abs. 3

zu erlassen.

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