§ 88 GTG

GTG - Gentechnikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Genanalyse obliegt die Begutachtung von Anträgen gemäß dem IV. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem IV. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.

(2) Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:

1.

je ein Experte aus den Bereichen:

a)

Molekularbiologie,

b)

ein Arzt mit Kenntnissen auf dem Gebiet der molekularen Pathologie (nominiert von den drei medizinischen Universitäten Österreichs),

c)

zwei Vertreter des Obersten Sanitätsrates (nominiert von diesem selbst),

d)

Philosophie (nominiert von der Österreichischen Rektorenkonferenz),

e)

Theologie (nominiert von den theologischen Fakultäten Österreichs);

2.

zusätzlich zu den unter Abs. 3 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen für

a)

genetische Analysen (§ 68 Abs. 2): je ein Experte aus den Bereichen

aa)

Medizinische Genetik (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),

bb)

Medizinische Genetik (nominiert von der Österreichischen Gesellschaft für Humangenetik),

cc)

Medizinethik (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),

dd)

Fortpflanzungsmedizin (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),

ee)

Molekulare Genanalytik,

ff)

Kinder- und Jugendheilkunde (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),

gg)

Soziologie,

hh)

Sozialarbeit (nominiert von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation),

ii)

Datenschutzrecht und

b)

Gentherapien:

aa)

ein Arzt mit Kenntnissen über somatische Gentherapie (nominiert von den drei medizinischen Universitäten Österreichs) und

bb)

zwei der fünf Ständigen Mitglieder des Arzneimittelbeirates (nominiert von diesem selbst)

zuzuziehen.

In Kraft seit 15.02.2022 bis 01.01.9000
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