§ 87 GTG (Gentechnikgesetz), Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für Freisetzungen und Inverkehrbringen - JUSLINE Österreich
§ 87 GTG Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für Freisetzungen und Inverkehrbringen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDem wissenschaftlichen Ausschuß für Freisetzungen und Inverkehrbringen obliegt die Begutachtung von Anträgen für Freisetzungen von GVO in die Umwelt und von Anträgen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß dem III. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß diesem Bundesgesetz betreffend den III. Abschnitt.Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Freisetzungen und Inverkehrbringen obliegt die Begutachtung von Anträgen für Freisetzungen von GVO in die Umwelt und von Anträgen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß dem römisch III. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß diesem Bundesgesetz betreffend den römisch III. Abschnitt.
(2)Absatz 2Diesem wissenschaftlichen Ausschuss haben anzugehören:
1.Ziffer einsje ein Experte aus den Bereichen
a)Litera aMolekularbiologie (nominiert vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen),
b)Litera bÖkologie (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) und das unter § 81 Abs. 1 Z 6 lit. d genannte Mitglied der Gentechnikkommission;Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) und das unter Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, genannte Mitglied der Gentechnikkommission;
2.Ziffer 2zusätzlich zu den unter Abs. 2 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung betreffend Freisetzung vonzusätzlich zu den unter Absatz 2, Ziffer eins, genannten Experten sind bei der Begutachtung betreffend Freisetzung von
a)Litera aMikroorganismen: ein Experte für molekulare Mikrobiologie (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), ein Experte für mikrobielle Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), ein Experte für Pflanzen- oder Tierpathologie (nominiert vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen), ein Experte für Umwelthygiene (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit),
b)Litera bPflanzen: ein Experte für Pflanzengenetik (nominiert vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur), je ein Experte für Pflanzenzucht, Vegetationskunde, Pflanzenphysiologie, Bodenkunde, Insektenkunde, Mykologie und für Populationsbiologie (jeweils nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) sowie ein Experte für Pflanzenpathologie (nominiert vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen),
c)Litera cTieren: ein Experte für Tiergenetik (nominiert vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen) sowie je ein Experte für Tierzucht und Zoologie (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) zuzuziehen;
3.Ziffer 3Zusätzlich zu den unter Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen betreffend das In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 ein Experte für Toxikologie (nominiert vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen) und ein Experte für Qualitätssicherung und Kennzeichnung (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) zuzuziehen.Zusätzlich zu den unter Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen betreffend das In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ein Experte für Toxikologie (nominiert vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen) und ein Experte für Qualitätssicherung und Kennzeichnung (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) zuzuziehen.
(3)Absatz 3Bei der Begutachtung von Anträgen betreffend Freisetzungen und bei der Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und der Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem III. Abschnitt Teil A dieses Bundesgesetzes ist ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit beratender Stimme beizuziehen; diesem ist Gelegenheit zu geben, die Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 37 Abs. 6) zu erläutern.Bei der Begutachtung von Anträgen betreffend Freisetzungen und bei der Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und der Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem römisch III. Abschnitt Teil A dieses Bundesgesetzes ist ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit beratender Stimme beizuziehen; diesem ist Gelegenheit zu geben, die Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Paragraph 37, Absatz 6,) zu erläutern.
In Kraft seit 17.11.2004 bis 31.12.9999
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