Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Funktionsperiode eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Kommission oder eines Mitgliedes ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse endet durch
1.Ziffer einsZeitablauf,
2.Ziffer 2Tod,
3.Ziffer 3Abberufung über Vorschlag der nominieren den Stelle(n),
4.Ziffer 4Rücktritt des Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes oder
5.Ziffer 5Abberufung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen wegen groben Verstoßes gegen die Geschäftsordnung oder die Verschwiegenheitspflicht (§ 96).Abberufung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen wegen groben Verstoßes gegen die Geschäftsordnung oder die Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 96,).
(2)Absatz 2Die Kommission und ihre Ausschüsse sind auch dann beschlußfähig, wenn nicht alle Mitglieder nominiert wurden.
(3)Absatz 3Die Tätigkeit in der Kommission und in ihren wissenschaftlichen Ausschüssen ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse und den sachkundigen Personen, die gemäß § 95 beigezogen werden, nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.Die Tätigkeit in der Kommission und in ihren wissenschaftlichen Ausschüssen ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse und den sachkundigen Personen, die gemäß Paragraph 95, beigezogen werden, nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.
In Kraft seit 17.11.2004 bis 31.12.9999
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