§ 82 GTG Vorsitzender

GTG - Gentechnikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Der Vorsitzende der Kommission ist der Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, der stellvertretende Vorsitzende ist der Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

In Kraft seit 17.11.2004 bis 31.12.9999
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