§ 81 GTG Zusammensetzung der Gentechnikkommission

GTG - Gentechnikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Kommission haben anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsDer Kommission haben anzugehören:
      1. a)Litera azwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, davon eine Expertin für Frauenangelegenheiten,
      2. b)Litera bzwei Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, davon ein Experte für den Bereich Arbeitnehmerschutz,
      3. c)Litera czwei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, davon je einer aus den Bereichen Landwirtschaft und Umwelt,
      4. d)Litera dein Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur -
    das Vorschlagsrecht haben die entsendenden Bundesminister.
    1. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
      2. b)Litera bein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
      3. c)Litera cein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
      4. d)Litera dein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich - das Vorschlagsrecht haben die entsendenden Organisationen;
    2. 3.Ziffer 3je ein Vertreter der wissenschaftlichen Ausschüsse - das Vorschlagsrecht haben die entsendenden Ausschüsse;
    3. 4.Ziffer 4acht Sachverständige, die über Erfahrungen in den Bereichen der Mikrobiologie, Zellbiologie, Virologie, Molekularbiologie, Hygiene, Ökologie, Sicherheitstechnik und Soziologie verfügen. Jeder der genannten Bereiche muß durch mindestens einen Sachverständigen vertreten sein. Mindestens fünf dieser Experten müssen mit GVO gearbeitet haben; das Vorschlagsrecht hat die österreichische Akademie der Wissenschaften;
    4. 5.Ziffer 5je ein Sachverständiger für Fragen der Molekularbiologie über Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    5. 6.Ziffer 6
      1. a)Litera aein Vertreter der wissenschaftlichen Philosophie - das Vorschlagsrecht hat die österreichische Rektorenkonferenz,
      2. b)Litera bein Vertreter einer theologischen Fakultät das Vorschlagsrecht haben die theologischen Fakultäten Österreichs,
      3. c)Litera cein Arzt - das Vorschlagsrecht haben die drei medizinischen Universitäten Österreichs,
      4. d)Litera deine mit Umweltproblemen vertraute Person - das Vorschlagsrecht hat das Umweltbundesamt,
      5. e)Litera eein Vertreter, der durch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation vorzuschlagen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Grund der Vorschläge gemäß Abs. 1 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist - ebenfalls für fünf Jahre - ein Ersatzmitglied zu bestellen; das Vorschlagsrecht hiezu besteht in gleicher Weise wie für die zu vertretenden Mitglieder.Die Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Grund der Vorschläge gemäß Absatz eins, für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist - ebenfalls für fünf Jahre - ein Ersatzmitglied zu bestellen; das Vorschlagsrecht hiezu besteht in gleicher Weise wie für die zu vertretenden Mitglieder.
In Kraft seit 19.11.2005 bis 31.12.9999
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