1.Ziffer einsdie Beratung der Behörde über grundsätzliche Fragen der Anwendungen der Gentechnik, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich der wissenschaftlichen Ausschüsse fallen,
2.Ziffer 2die Beschlußfassung über vorgeschlagene Abschnitte des Gentechnikbuches gemäß § 99 Abs. 3 unddie Beschlußfassung über vorgeschlagene Abschnitte des Gentechnikbuches gemäß Paragraph 99, Absatz 3, und
3.Ziffer 3die Erstellung des Berichts über die Anwendung der Gentechnik (§ 99 Abs. 5).die Erstellung des Berichts über die Anwendung der Gentechnik (Paragraph 99, Absatz 5,).
In Kraft seit 13.07.1994 bis 31.12.9999
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