Aufgaben der Kommission sind insbesondere
1. | die Beratung der Behörde über grundsätzliche Fragen der Anwendungen der Gentechnik, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich der wissenschaftlichen Ausschüsse fallen, | |||||||||
2. | die Beschlußfassung über vorgeschlagene Abschnitte des Gentechnikbuches gemäß § 99 Abs. 3 und | |||||||||
3. | die Erstellung des Berichts über die Anwendung der Gentechnik (§ 99 Abs. 5). |
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