Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie ständigen wissenschaftlichen Ausschüsse haben der Kommission jeweils zum 1. März eines Jahres einen schriftlichen Tätigkeitsbericht über das vergangene Kalenderjahr zu übermitteln.
(2)Absatz 2Der Tätigkeitsbericht hat eine zusammenfassende Darstellung über die im Berichtszeitraum
1.Ziffer einsfür die Sicherheit (§ 1 Z 1) wichtigen Aussagen der Gutachten,für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) wichtigen Aussagen der Gutachten,
2.Ziffer 2durchgeführten Arbeiten zur Vorbereitung bestimmter Abschnitte des Gentechnikbuches und
(3)Absatz 3Die ständigen wissenschaftlichen Ausschüsse haben der Kommission den ihren Aufgabenbereich betreffenden Teil des Berichtes über die Anwendungen der Gentechnik (§ 99 Abs. 5) zu übermitteln.Die ständigen wissenschaftlichen Ausschüsse haben der Kommission den ihren Aufgabenbereich betreffenden Teil des Berichtes über die Anwendungen der Gentechnik (Paragraph 99, Absatz 5,) zu übermitteln.
In Kraft seit 13.07.1994 bis 31.12.9999
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