Außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden durch Einwirkungen im Sinn des § 79k sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Schaden eingetreten ist. Außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden durch Einwirkungen im Sinn des Paragraph 79 k, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Schaden eingetreten ist.
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