§ 86 GTG (Gentechnikgesetz), Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System - JUSLINE Österreich
§ 86 GTG Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDem wissenschaftlichen Ausschuß für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System obliegt die Begutachtung von Anmeldungen und Anträgen für Arbeiten mit GVO gemäß dem II. Abschnitt, die Abgabe von Stellungnahmen in den Feststellungsverfahren gemäß §§ 7, 9 Abs. 3, 10 Abs. 3 und 26 Z 2 sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß diesem Bundesgesetz betreffend Arbeiten mit GVO im geschlossenen System.Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System obliegt die Begutachtung von Anmeldungen und Anträgen für Arbeiten mit GVO gemäß dem römisch II. Abschnitt, die Abgabe von Stellungnahmen in den Feststellungsverfahren gemäß Paragraphen 7,, 9 Absatz 3,, 10 Absatz 3 und 26 Ziffer 2, sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß diesem Bundesgesetz betreffend Arbeiten mit GVO im geschlossenen System.
(2)Absatz 2Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:
1.Ziffer einsje ein Experte aus den Bereichen
a)Litera aMolekularbiologie,
b)Litera bmolekulare Virologie,
c)Litera cmolekulare Mikrobiologie (nominiert vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen),
d)Litera dHygiene (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit),
e)Litera eGenetik,
f)Litera fÖkologie insbesondere mikrobielle Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft);
2.Ziffer 2zusätzlich zu den unter Abs. 1 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anmeldungen und Anträgen betreffend Arbeitenzusätzlich zu den unter Absatz eins, Ziffer eins, genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anmeldungen und Anträgen betreffend Arbeiten
a)Litera amit Mikroorganismen: ein Experte für Mikrobiologie oder Virologie,
b)Litera bim großen Maßstab: ein Experte für Biotechnologie (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) und ein Experte für Sicherheitstechnik (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit),
c)Litera cmit Zellkulturen: ein Experte für Zellkultur,
d)Litera dmit Pflanzen: ein Experte für Pflanzenphysiologie,
e)Litera emit Tieren: ein Experte für Zoologie zuzuziehen.
In Kraft seit 17.11.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 86 GTG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 86 GTG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 86 GTG