§ 86 GTG

GTG - Gentechnikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System obliegt die Begutachtung von Anmeldungen und Anträgen für Arbeiten mit GVO gemäß dem II. Abschnitt, die Abgabe von Stellungnahmen in den Feststellungsverfahren gemäß §§ 7, 9 Abs. 3, 10 Abs. 3 und 26 Z 2 sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß diesem Bundesgesetz betreffend Arbeiten mit GVO im geschlossenen System.

(2) Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:

1.

je ein Experte aus den Bereichen

a)

Molekularbiologie,

b)

molekulare Virologie,

c)

molekulare Mikrobiologie (nominiert vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen),

d)

Hygiene (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit),

e)

Genetik,

f)

Ökologie insbesondere mikrobielle Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft);

2.

zusätzlich zu den unter Abs. 1 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anmeldungen und Anträgen betreffend Arbeiten

a)

mit Mikroorganismen: ein Experte für Mikrobiologie oder Virologie,

b)

im großen Maßstab: ein Experte für Biotechnologie (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) und ein Experte für Sicherheitstechnik (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit),

c)

mit Zellkulturen: ein Experte für Zellkultur,

d)

mit Pflanzen: ein Experte für Pflanzenphysiologie,

e)

mit Tieren: ein Experte für Zoologie zuzuziehen.

In Kraft seit 17.11.2004 bis 31.12.9999
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