Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat als wissenschaftliche Ausschüsse der Kommission
1.Ziffer einseinen wissenschaftlichen Ausschuß für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System,
2.Ziffer 2einen wissenschaftlichen Ausschuß für Freisetzungen und Inverkehrbringen und
3.Ziffer 3einen wissenschaftlichen Ausschuß für genetische Analyse einzurichten.
(2)Absatz 2Die Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Grund der Vorschläge gemäß §§ 86 bis 89 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist - ebenfalls auf fünf Jahre - ein Ersatzmitglied zu bestellen; das Nominierungsrecht hiezu besteht in gleicher Weise wie für die zu vertretenden Mitglieder.Die Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Grund der Vorschläge gemäß Paragraphen 86 bis 89 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist - ebenfalls auf fünf Jahre - ein Ersatzmitglied zu bestellen; das Nominierungsrecht hiezu besteht in gleicher Weise wie für die zu vertretenden Mitglieder.
In Kraft seit 01.02.2022 bis 31.12.9999
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