Die Mitglieder der Kommission und ihrer Ausschüsse sowie die gemäß § 95 Abs. 1 hinzugezogenen sachkundigen Personen und Vertrauenspersonen sind über Informationen und Wahrnehmungen, die sie in dieser Eigenschaft gewonnen haben - ausgenommen Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich waren oder sind -, während der Dauer ihrer Funktionsperiode und auch danach zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Mitglieder der Kommission und ihrer Ausschüsse sowie die gemäß Paragraph 95, Absatz eins, hinzugezogenen sachkundigen Personen und Vertrauenspersonen sind über Informationen und Wahrnehmungen, die sie in dieser Eigenschaft gewonnen haben - ausgenommen Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich waren oder sind -, während der Dauer ihrer Funktionsperiode und auch danach zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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