§ 86 GTG Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem wissenschaftlichen Ausschuß für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System obliegt die Begutachtung von Anmeldungen und Anträgen für Arbeiten mit GVO gemäß dem II. Abschnitt, die Abgabe von Stellungnahmen in den Feststellungsverfahren gemäß §§ 7, 9 Abs. 3, 10 Abs. 3 und 26 Z 2 sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß diesem Bundesgesetz betreffend Arbeiten mit GVO im geschlossenen System.Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System obliegt die Begutachtung von Anmeldungen und Anträgen für Arbeiten mit GVO gemäß dem römisch II. Abschnitt, die Abgabe von Stellungnahmen in den Feststellungsverfahren gemäß Paragraphen 7,, 9 Absatz 3,, 10 Absatz 3 und 26 Ziffer 2, sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß diesem Bundesgesetz betreffend Arbeiten mit GVO im geschlossenen System.
  2. (2)Absatz 2Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsje ein Experte aus den Bereichen
      1. a)Litera aMolekularbiologie,
      2. b)Litera bmolekulare Virologie,
      3. c)Litera cmolekulare Mikrobiologie (nominiert vom Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen),
      4. d)Litera dHygiene (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit),
      5. e)Litera eGenetik,
      6. f)Litera fÖkologie insbesondere mikrobielle Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft);
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich zu den unter Abs. 1 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anmeldungen und Anträgen betreffend Arbeitenzusätzlich zu den unter Absatz eins, Ziffer eins, genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anmeldungen und Anträgen betreffend Arbeiten
      1. a)Litera amit Mikroorganismen: ein Experte für Mikrobiologie oder Virologie,
      2. b)Litera bim großen Maßstab: ein Experte für Biotechnologie (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) und ein Experte für Sicherheitstechnik (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit),
      3. c)Litera cmit Zellkulturen: ein Experte für Zellkultur,
      4. d)Litera dmit Pflanzen: ein Experte für Pflanzenphysiologie,
      5. e)Litera emit Tieren: ein Experte für Zoologie zuzuziehen.

Stand vor dem 16.11.2004

In Kraft vom 01.07.2002 bis 16.11.2004
  1. (1)Absatz einsDem wissenschaftlichen Ausschuß für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System obliegt die Begutachtung von Anmeldungen und Anträgen für Arbeiten mit GVO gemäß dem II. Abschnitt, die Abgabe von Stellungnahmen in den Feststellungsverfahren gemäß §§ 7, 9 Abs. 3, 10 Abs. 3 und 26 Z 2 sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß diesem Bundesgesetz betreffend Arbeiten mit GVO im geschlossenen System.Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System obliegt die Begutachtung von Anmeldungen und Anträgen für Arbeiten mit GVO gemäß dem römisch II. Abschnitt, die Abgabe von Stellungnahmen in den Feststellungsverfahren gemäß Paragraphen 7,, 9 Absatz 3,, 10 Absatz 3 und 26 Ziffer 2, sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß diesem Bundesgesetz betreffend Arbeiten mit GVO im geschlossenen System.
  2. (2)Absatz 2Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsje ein Experte aus den Bereichen
      1. a)Litera aMolekularbiologie,
      2. b)Litera bmolekulare Virologie,
      3. c)Litera cmolekulare Mikrobiologie (nominiert vom Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen),
      4. d)Litera dHygiene (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit),
      5. e)Litera eGenetik,
      6. f)Litera fÖkologie insbesondere mikrobielle Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft);
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich zu den unter Abs. 1 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anmeldungen und Anträgen betreffend Arbeitenzusätzlich zu den unter Absatz eins, Ziffer eins, genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anmeldungen und Anträgen betreffend Arbeiten
      1. a)Litera amit Mikroorganismen: ein Experte für Mikrobiologie oder Virologie,
      2. b)Litera bim großen Maßstab: ein Experte für Biotechnologie (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) und ein Experte für Sicherheitstechnik (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit),
      3. c)Litera cmit Zellkulturen: ein Experte für Zellkultur,
      4. d)Litera dmit Pflanzen: ein Experte für Pflanzenphysiologie,
      5. e)Litera emit Tieren: ein Experte für Zoologie zuzuziehen.

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