§ 9 GSLG 1969 § 9

Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten gegen angemessene Schadloshaltung (Abs. 2) enteignet werden, wenn nach § 8 Abs. 1

1.

nur Teilstücke von der Bringungsgemeinschaft durch Einlösung erworben werden können und das Eigentum an der restlichen Bringungstrasse zur Vermeidung einer Zersplitterung nötig ist oder

2.

bereits mehr als die Hälfte der Länge der Bringungstrasse eingelöst wurde.

(2) Für den Fall der Gewährung einer Geldentschädigung hat sich deren Ermittlung sinngemäß nach den Vorschriften des § 4 Abs. 2 bisEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, § 9 BGBl. Nr. 71/1954Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, in der Fassung BGBl. Nr. 71, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl.Nr.137111/19752010, zu richten.

(3) Findet die Enteignung nach Abs. 1 statt, erlöschen hinsichtlich der enteigneten Grundflächen die darauf haftenden Pfandrechte und Reallasten. Die Bezahlung und Verteilung der Geldentschädigung (Abs. 2) hat unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 erster Satz des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBI. Nr. 71, zuletztBGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung des Gesetzes BGBl.Nr.137BGBl. Nr. 111/19752010, zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 139/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 28.01.1983 bis 31.12.2013

(1) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten gegen angemessene Schadloshaltung (Abs. 2) enteignet werden, wenn nach § 8 Abs. 1

1.

nur Teilstücke von der Bringungsgemeinschaft durch Einlösung erworben werden können und das Eigentum an der restlichen Bringungstrasse zur Vermeidung einer Zersplitterung nötig ist oder

2.

bereits mehr als die Hälfte der Länge der Bringungstrasse eingelöst wurde.

(2) Für den Fall der Gewährung einer Geldentschädigung hat sich deren Ermittlung sinngemäß nach den Vorschriften des § 4 Abs. 2 bisEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, § 9 BGBl. Nr. 71/1954Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, in der Fassung BGBl. Nr. 71, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl.Nr.137111/19752010, zu richten.

(3) Findet die Enteignung nach Abs. 1 statt, erlöschen hinsichtlich der enteigneten Grundflächen die darauf haftenden Pfandrechte und Reallasten. Die Bezahlung und Verteilung der Geldentschädigung (Abs. 2) hat unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 erster Satz des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBI. Nr. 71, zuletztBGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung des Gesetzes BGBl.Nr.137BGBl. Nr. 111/19752010, zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 139/2013

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