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(1) Zur Durchführung diesesdiese Gesetzes sindist die AgrarbehördenAgrarbehörde zuständig. In den Angelegenheiten der Bodenreform steht in erster Instanz die Entscheidung den Agrarbezirksbehörden zu.
(2) Auf Antrag ist unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
1. | Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen; | |||||||||
2. | Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen; | |||||||||
3. | zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach § 15 Abs. 5 Z 5 beigelegt werden konnten. |
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der FassungLGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 139/2013
(1) Zur Durchführung diesesdiese Gesetzes sindist die AgrarbehördenAgrarbehörde zuständig. In den Angelegenheiten der Bodenreform steht in erster Instanz die Entscheidung den Agrarbezirksbehörden zu.
(2) Auf Antrag ist unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
1. | Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen; | |||||||||
2. | Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen; | |||||||||
3. | zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach § 15 Abs. 5 Z 5 beigelegt werden konnten. |
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der FassungLGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 139/2013