(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, an den Präsidenten schriftliche Anfragen über Angelegenheiten des Landtages, insbesondere seiner Geschäftsordnung, zu richten.
(2) Die Anfrage muss mit der eigenhändigen Unterschrift des Anfragestellers versehen sein. Sie ist beim Präsidenten einzubringen.
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