§ 81a GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

9a. Unterabschnitt

 

Aktuelle Stunde

 

§ 81a

 

(1) Die Aktuelle Stunde dient der Besprechung von Themen, die in den Vollziehungsbereich von Landesorganen fallen oder von allgemeiner landespolitischer Bedeutung sind. Anträge zur Sache können in der Aktuellen Stunde nicht gestellt werden.

 

(2) Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn es

a)

die Präsidialkonferenz beschließt oder

b)

von einer Landtagspartei oder von der Landesregierung unter Angabe des Themas verlangt wird.

 

(3) Verlangen gemäß Abs 2 lit b dürfen nur für die nächste Sitzung des Landtages und von jeder Landtagspartei nur zu einem Thema gestellt werden. Das Verlangen muss die eigenhändige Unterschrift des Begehrenstellers, bei Landtagsklubs des Klubvorsitzenden und bei Landtagsparteien mit zwei Mitgliedern des Fraktionsvorsitzenden oder des jeweiligen Stellvertreters enthalten. Es ist beim Präsidenten bis spätestens 12:00 Uhr des 2. Tages vor der Sitzung, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, einzubringen. § 61 findet sinngemäß Anwendung.

 

(4) In einer Sitzung des Landtages findet jeweils nur eine Aktuelle Stunde zu einem Thema statt. Aktuelle Stunden gemäß Abs 2 lit a haben Vorrang vor solchen auf Verlangen gemäß Abs 2 lit b. Werden mehrere solche Verlangen eingebracht, entscheidet die Präsidialkonferenz darüber, welches Thema in der Aktuellen Stunde besprochen werden soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede Landtagspartei das Recht hat, jedenfalls einmal in einer Session das Thema einer Aktuellen Stunde zu bestimmen. Von der Entscheidung der Präsidialkonferenz sind die Mitglieder des Landtages und die Mitglieder der Landesregierung unverzüglich zu verständigen.

 

(5) In einer gemäß Abs 2 lit b verlangten Aktuellen Stunde erhält über Verlangen ein Redner aus dem Kreis der Mitglieder des Landtages, die das Verlangen gestellt haben, bzw der Landesregierung als Erster das Wort. Danach erhält, wenn es sich um eine von einer Landtagspartei verlangte Aktuelle Stunde handelt, das Mitglied der Landesregierung das Wort, in dessen sachlichen Wirkungsbereich das Thema nach der Geschäftsordnung der Landesregierung fällt. In weiterer Folge und bei von der Landesregierung verlangten Aktuellen Stunden erhalten die Landtagsparteien in der Reihenfolge ihrer Mandatsstärke das Wort; bei Aktuellen Stunden, die von einer Landtagspartei verlangt worden sind, erhält ein Redner dieser Landtagspartei unabhängig von deren Mandatsstärke an letzter Stelle das Wort, bevor wiederum die mandatsstärkste und danach die an Mandaten zweitstärkste Landtagspartei usw das Wort erhält. Die Präsidialkonferenz kann einstimmig eine davon abweichende Redeordnung festlegen. Die einzelnen Mitglieder des Landtages dürfen je Wortmeldung nicht länger als fünf Minuten sprechen. Das Gleiche gilt für die einzelnen Mitglieder der Landesregierung; nur das Mitglied der Landesregierung, in dessen sachlichen Wirkungsbereich das Thema nach der Geschäftsordnung der Landesregierung fällt, darf einmal zehn Minuten sprechen.

 

(6) Die Dauer der Aktuellen Stunde ist auf eine Stunde beschränkt. Überschreitet die von den Mitgliedern der Landesregierung in Anspruch genommene Zeit 30 Minuten, verlängert sich die Aktuelle Stunde um weitere 30 Minuten. Eine Verlängerung der Aktuellen Stunde tritt auch insoweit ein, als es zur Erwiderung auf eine Wortmeldung eines Mitgliedes der Landesregierung durch jeweils einen Sprecher jeder Landtagspartei erforderlich ist.

In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
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