§ 73 GO-LT § 73

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.1999 bis 31.12.9999
9. Unterabschnitt

Schriftliche Anfragen

Anfragen an den Präsidenten

§ 73

(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, an den Präsidenten schriftliche Anfragen über Angelegenheiten des Landtages, insbesondere seiner Geschäftsordnung, zu richten.

(2) Die Anfrage muss mit der eigenhändigen Unterschrift des Anfragestellers versehen sein. Sie ist beim Präsidenten einzubringen.

Stand vor dem 14.09.1999

In Kraft vom 27.04.1999 bis 14.09.1999
9. Unterabschnitt

Schriftliche Anfragen

Anfragen an den Präsidenten

§ 73

(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, an den Präsidenten schriftliche Anfragen über Angelegenheiten des Landtages, insbesondere seiner Geschäftsordnung, zu richten.

(2) Die Anfrage muss mit der eigenhändigen Unterschrift des Anfragestellers versehen sein. Sie ist beim Präsidenten einzubringen.

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