§ 72 GO-LT § 72

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Mitwirkung des Landtages im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten durch Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie den Direktor des Landesrechnungshofes ist im Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014 geregelt.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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