§ 66 GO-LT § 66

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Selbstständige Anträge von Ausschüssen können den Vorschlag für einen Gesetzesbeschluss, für eine Entschließung oder für einen sonstigen Beschluss des Landtages zum Gegenstand haben.

(2) Selbstständige Anträge können von einem Ausschuss nur gestellt werden, wenn der Gegenstand des Antrages mit einem im Ausschuss in Vorberatung befindlichen Verhandlungsgegenstand in direktem sachlichen Zusammenhang steht. Solche Anträge haben die Formel “Der Salzburger Landtag wolle beschließen:” und den Wortlaut des Beschlusses zu enthalten.

(3) Für die Behandlung solcher Anträge im Landtag, für die keine weitere Vorberatung erforderlich ist, gilt § 57 sinngemäß.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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