(1) Ersuchen von Behörden um Zustimmung zur Verhaftung oder sonstigen behördlichen Verfolgung eines Mitgliedes des Landtages oder zur Vornahme einer Hausdurchsuchung bei einem solchen, weiters Ersuchen von Behörden um Entscheidung, ob eine strafbare Handlung eines Mitgliedes des Landtages offensichtlich in keinem Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit steht, ferner behördliche Mitteilungen einer geschehenen Verhaftung eines Mitgliedes des Landtages und schließlich Ersuchen von Behörden um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages sind beim Präsidenten schriftlich zu stellen. Dabei ist der zugrunde liegende Sachverhalt genau darzustellen und sind nach Möglichkeit die über den Gegenstand bei der Behörde geführten Akten beizuschließen.
(2) Der Präsident weist solche Geschäftsstücke unmittelbar nach Einlangen dem Immunitäts- und Disziplinarausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zu.
(3) Der Immunitäts- und Disziplinarausschuss hat dem Landtag über Auslieferungsbegehren so rechtzeitig Bericht zu erstatten, dass dieser spätestens am vorletzten Tag der Frist gemäß Art. 31 Abs. 4 L-VG hierüber abstimmen kann. Für den Fall, dass der Immunitäts- und Disziplinarausschuss nicht rechtzeitig Bericht erstattet, hat der Präsident das Auslieferungsbegehren spätestens am vorletzten Tag der Frist zur Abstimmung zu stellen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für Angelegenheiten, die die Immunität eines vom Landtag entsendeten Mitgliedes des Bundesrates betreffen.
(5) Für die Vorberatung von behördlichen Ersuchen und Mitteilungen gelten im Übrigen die §§ 56 und 57 sinngemäß.
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