(1) Berichte der Landesregierung sind alle von ihr im Landtag selbstständig abgegebenen Erklärungen, die nicht eine Beantwortung einer Anfrage oder eine Vorlage zum Gegenstand haben.
(2) Die Landesregierung soll dem Landtag über wichtige, von ihr getroffene Maßnahmen laufend Bericht erstatten.
(3) Berichte der Landesregierung können schriftlich oder mündlich erstattet werden.
(4) Schriftliche Berichte sind von der Landesregierung durch den Landeshauptmann dem Präsidenten zuzuleiten. Sie haben einen Antrag zu enthalten, in welchem Ausschuss der Bericht vorberaten werden soll. Mündliche Berichte der Landesregierung werden im Landtag vom Landeshauptmann oder, wenn es sich beim Inhalt des Berichtes um eine Angelegenheit aus dem Geschäftsbereich nur eines einzelnen Mitgliedes der Landesregierung handelt, von diesem Mitglied der Landesregierung vorgetragen.
(4a) Abs 4 gilt nicht für schriftliche Berichte, um deren Erstattung der Landtag die Landesregierung ersucht hat. Über solche Berichte findet keine Abstimmung und eine Debatte nur statt, wenn dies bis spätestens 12:00 Uhr des Tages vor der Sitzung von einer Landtagspartei begehrt wird.
(5) Für die Behandlung schriftlicher Berichte im Ausschuss und im Landtag gelten die §§ 56 und 57 sinngemäß.
(6) Über mündliche Berichte der Landesregierung findet im Landtag oder, wenn der Landtag eine Behandlung in einem zugleich zu bestimmenden Ausschuss beschließt, in diesem eine Debatte, jedoch keine Abstimmung statt.
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