§ 78 GO-LT § 78

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Von jeder Landtagspartei, der mindestens zwei Mitglieder des Landtages angehören, kann die dringliche Beantwortung einer Anfrage je Sitzung des Landtages begehrt werden. Die Anfrage darf bis zu fünf Unterfragen, die in Zusammenhang zu stehen haben, enthalten. In der Anfrage ist die Dringlichkeit kurz zu begründen. Die Anfrage hat jedenfalls die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden des Landtagsklubs oder bei Landtagsparteien mit zwei Mitgliedern des Fraktionsvorsitzenden oder des jeweiligen Stellvertreters zu enthalten. Sie ist beim Präsidenten, wenn eine die Sitzung des Landtages vorbereitende Sitzung der Präsidialkonferenz stattfindet, in dieser, anderenfalls aber bis spätestens 16:00 Uhr des 2. Tages vor der Sitzung des Landtages einzubringen.

(2) Der Befragte hat die Beantwortung in der gleichen Sitzung des Landtages, nach Möglichkeit unmittelbar nach der Verlesung der Anfragen oder spätestens am 5. Tag, der dem Tag der Landtagssitzung folgt, vorzunehmen. Zu diesem Zweck hat der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz eine Sitzung des Landtages zeitgerecht einzuberufen. Wenn der Befragte verhindert ist, an der Sitzung des Landtages teilzunehmen, in der er die Beantwortung der Anfrage vorzunehmen hätte, hat er die Beantwortung der Anfrage durch ein anderes Mitglied der Landesregierung als seinen Vertreter vornehmen zu lassen.

(3) Ist in mehreren Anfragen jeweils deren dringliche Beantwortung begehrt, so hat der Präsident die Reihenfolge ihrer Verlesung von Sitzung zu Sitzung entsprechend der Größe der Landtagsparteien in der Weise zu wechseln, dass jeweils die Anfrage einer anderen Landtagspartei als erste, zweite usw behandelt wird.

(4) Die Dauer der Behandlung einer Anfrage einschließlich einer allfälligen Debatte ist auf 45 Minuten begrenzt. Dem Anfragesteller und dem befragten Mitglied der Landesregierung stehen jeweils zehn Minuten Redezeit zur Verfügung. Die anderen Mitglieder des Landtages und der Landesregierung dürfen nicht länger als jeweils fünf Minuten sprechen; dies gilt auch für den Anfragesteller und das befragte Mitglied der Landesregierung bei weiteren Wortmeldungen. Von jeder Landtagspartei hat zumindest ein Redner zu Wort zu kommen. Als letzter Redner ist ein zu Wort gemeldetes Mitglied jener Landtagspartei zu reihen, der der Anfragesteller angehört. Das befragte Mitglied der Landesregierung hat vor dem letzten Redner der anfragestellenden Landtagspartei die Möglichkeit einer Replik mit einer Redezeit von höchstens fünf Minuten, auch wenn die Höchstdauer der Anfragenbehandlung nach dem ersten Satz und der Redezeit nach dem zweiten Satz bereits erreicht ist.

(5) Von jeder Landtagspartei kann die dringliche Beantwortung von zwei Anfragen zwischen zwei Sitzungen des Landtages begehrt werden. Abs 1 zweiter bis vierter Satz findet Anwendung. Die Anfragen sind beim Präsidenten einzubringen. Für die Erledigung der Anfragen gelten die §§ 76 Abs 3 und 77 Abs 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Mitteilung gemäß § 76 Abs 3 binnen einer Woche und die Beantwortung bzw Ablehnung der Anfragen binnen zwei Wochen zu erfolgen hat.

In Kraft seit 13.06.2018 bis 31.12.9999
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