§ 78a GO-LT § 78a

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) In jeder Sitzung des Landtages wird eine Fragestunde durchgeführt. Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, für die Fragestunde eine Anfrage über Angelegenheiten, die in den Vollziehungsbereich von Landesorganen fallen oder von allgemeiner landespolitischer Bedeutung sind, zur mündlichen Beantwortung an jenes Mitglied der Landesregierung zu richten, in dessen sachlichen Wirkungsbereich die Angelegenheit nach der Geschäftsordnung der Landesregierung fällt. Von den derselben Landtagspartei zugehörigen Mitgliedern des Landtages dürfen in einer Sitzung des Landtages nicht mehrere Anfragen an dasselbe Mitglied der Landesregierung gestellt werden.

(2) Die Anfragen dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Die gestellte Frage muss kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie darf in zwei Unterfragen unterteilt sein.

(3) Die Anfragen sind beim Präsidenten, wenn eine die Sitzung des Landtages vorbereitende Sitzung der Präsidialkonferenz stattfindet, in dieser, andernfalls aber bis spätestens 16:00 Uhr des 2. Tages vor der Sitzung des Landtages einzubringen.

(4) Anfragen, die den formellen Erfordernissen nicht entsprechen, sind vom Präsidenten dem Anfragesteller zurückzustellen. Anfragen von offenbar lokaler Bedeutung werden vom Präsidenten dem befragten Mitglied der Landesregierung zur schriftlichen Beantwortung zugewiesen.

(5) Die Anfragen für die nächste Sitzung des Landtages werden vom Präsidenten nach Anhörung der Präsidialkonferenz so gereiht, dass zunächst je Landtagspartei eine Anfrage, die von einem ihr zugehörigen Mitglied gestellt worden ist, zum Aufruf gelangt. Die Reihenfolge dieser Anfragen ist von Sitzung zu Sitzung entsprechend der Größe der Landtagsparteien in der Weise zu wechseln, dass jeweils die Anfrage eines Mitgliedes einer anderen Landtagspartei als erste, zweite usw behandelt wird. Im Übrigen richtet sich die Reihenfolge der Anfragen nach dem jeweiligen Zeitpunkt ihrer Einbringung. Fragen, die eine Angelegenheit eines anderen Tagesordnungspunktes derselben Sitzung berühren, können zum Aufruf bei diesem vorgesehen werden.

(6) Die Anfragen sind vom Präsidenten entsprechend ihrer Reihung aufzurufen. Der Aufruf darf aber nur erfolgen, wenn der Anfragesteller anwesend ist.

(7) Nach Aufruf der Anfrage hat der Anfragesteller die Anfrage vorzutragen, worauf das befragte Mitglied der Landesregierung oder ein anderes Mitglied als sein Vertreter die Antwort zu geben oder die Gründe für die Verweigerung der Beantwortung (zB wegen Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder des Grundrechtes auf Datenschutz) darzulegen hat. Dem befragten Mitglied der Landesregierung stehen fünf Minuten Redezeit zur Verfügung. Nach der mündlichen Beantwortung der Anfrage kann der Anfragesteller zwei Zusatzfragen stellen. Die Zusatzfragen müssen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anfrage stehen und den Erfordernissen des Abs. 2 entsprechen. Der Anfragesteller kann sich nach der Beantwortung der Anfrage einschließlich allfälliger Zusatzfragen abschließend zu Wort melden; er hat sich in seinen Ausführungen auf die Inhalte der Anfragebeantwortung zu beziehen. Die Ausführungen dürfen höchstens zwei Minuten dauern.

(8) Die für den Aufruf der mündlichen Anfragen und für ihre Beantwortung in Anspruch genommene Zeit darf grundsätzlich in einer Sitzung des Landtages nicht länger als eine Stunde dauern. Die Behandlung jeder Anfrage darf nur die Zeit in Anspruch nehmen, die eine gleich lange Behandlung der nach Abs. 5 erster Satz besonders gereihten Anfragen in der Fragestunde ermöglicht. Ist die festgelegte Zeit abgelaufen, hat der Präsident nach vollständiger Behandlung der aufgerufenen Anfrage auf die übrigen Punkte der Tagesordnung überzugehen.

In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
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