§ 76 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Aufnahme von schriftlichen Anfragen in die Tagesordnung

und Zuleitung an die Befragten

 

§ 76

 

(1) Eine den formellen Erfordernissen entsprechende Anfrage ist für die nächste Landtagssitzung in den Tagesordnungspunkt ‚Einlauf’ aufzunehmen.

 

(2) Der Präsident hat eine den formellen Erfordernissen entsprechende Anfrage, die nicht an ihn selbst gerichtet ist, als Anfrage an die Landesregierung dem Landeshauptmann und sonst dem befragten Mitglied der Landesregierung zur Beantwortung zuzuleiten.

 

(3) Das befragte Mitglied der Landesregierung hat, wenn es der Meinung ist, dass die Anfrage keine Angelegenheit betrifft, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung in seinen sachlichen Wirkungsbereich fällt, den Präsidenten davon längstens binnen zwei Wochen, vom Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Anfrage an gerechnet, zu unterrichten.

In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
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