§ 79 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Auskunftsbegehren an die Landesregierung oder

einzelne ihrer Mitglieder

 

§ 79

 

(1) Jede Landtagspartei ist berechtigt, an die Landesregierung oder die einzelnen Mitglieder der Landesregierung unmittelbar Begehren um Auskunft über die im § 74 Abs 1 genannten Angelegenheiten zu richten. Das Begehren muss die eigenhändige Unterschrift des Begehrenstellers, bei Landtagsklubs des Klubvorsitzenden und bei Landtagsparteien mit zwei Mitgliedern des Fraktionsvorsitzenden oder des jeweiligen Stellvertreters enthalten. Es ist beim Präsidenten einzubringen, der es gleichzeitig mit der Zuleitung als Auskunftsbegehren an die Landesregierung oder an das befragte Mitglied der Landesregierung (§ 74 Abs 1) den anderen Landtagsparteien bekannt zu geben hat.

 

(2) Der Befragte hat dem Auskunftsbegehren längstens binnen sechs Wochen ab Zustellung zu entsprechen oder aber die Erledigung unter Angabe der Gründe (zB wegen Unzuständigkeit, Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder des Grundrechtes auf Datenschutz) abzulehnen. Die Auskunft ist an den Präsidenten zu übermitteln, der je eine Ausfertigung hievon an die Landtagsparteien weiterzuleiten hat. Dies gilt auch für die Ablehnung der Erledigung des Auskunftsbegehrens.

 

(3) Soweit in den Abs 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, finden die §§ 74, 75 und 76 mit Ausnahme des zweiten Satzes sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 79 GO-LT


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 79 GO-LT selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 79 GO-LT


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 79 GO-LT


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 79 GO-LT eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GO-LT Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 78a GO-LT
§ 80 GO-LT