(1) Die Verhandlungsgegenstände des Europa-Integrationsausschusses gelangen an diesen als Vorlagen oder Berichte der Landesregierung, als Anträge von Mitgliedern des Landtages, als Mitteilungen des Bundesrates über Entwürfe europäischer Gesetzgebungsakte oder als Informationen des Landeshauptmannes oder der Landesregierung über Angelegenheiten der Europäischen Integration. Diese Mitteilungen und Informationen sind vom Präsidenten ohne Befassung des Landtages an die Mitglieder des Europa-Integrationsausschusses und die Landtagsparteien weiterzuleiten.
(2) Die Beratung und Beschlussfassung über Stellungnahmen in Angelegenheiten der europäischen Integration obliegt dem Europa-Integrationsausschuss, es sei denn, dass dieser die Befassung des Landtages beschließt oder der Landtag sich oder der Präsident dem Landtag die endgültige Erledigung in bestimmten Angelegenheiten vorbehält. Die Stellungnahmen sind vom Präsidenten der Landesregierung bekannt zu geben.
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