§ 64 GO-LT § 64

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Im Übrigen gelten für die Vorberatung der selbstständigen Anträge und deren Behandlung im Landtag die §§ 56 und 57 sinngemäß.

(2) Innerhalb von vier Wochen nach Zuweisung eines selbstständigen Antrages kann jede Landtagspartei beim Präsidenten schriftlich begehren, dass dieser einer kurzen Beurteilung auf seine Verwirklichbarkeit und die damit schätzungsweise verbundenen Kosten durch das Amt der Landesregierung unterzogen wird. Die Beurteilung soll innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Begehrens beim Amt der Landesregierung erfolgen. Eine solche Beurteilung kann vom Amt der Landesregierung abgelehnt werden, wenn hiezu umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären oder wenn durch eine Vielzahl und Umfänglichkeit solcher Begehren die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung wesentlich beeinträchtigt werden würde. Im Fall einer Ablehnung ist eine solche Beurteilung nur vorzunehmen, wenn es der Ausschuss, dem der Antrag zugewiesen worden ist, beschließt. Auf Beschluss des Ausschusses hat das Amt der Landesregierung über einen Antrag ein Stellungnahmeverfahren mit den in Betracht kommenden Stellen auch außerhalb des Amtes der Landesregierung durchzuführen und die eingelangten Stellungnahmen dem Landtag mitzuteilen.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64 GO-LT


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 GO-LT selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 64 GO-LT


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64 GO-LT


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64 GO-LT eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GO-LT Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 63 GO-LT
§ 65 GO-LT