Dringliche Behandlung
(1) Wurde in einem selbstständigen Antrag die Dringlichkeit seiner Behandlung begehrt (§ 60 Abs 4), so hat der Präsident nach Bekanntgabe des Antrages dieses Begehren im Landtag zur Abstimmung zu stellen. Vorher findet über dieses Begehren eine Debatte statt, an der sich nach kurzer Begründung des Begehrens durch den Antragsteller jede Landtagspartei durch einen Redner beteiligen kann. Jeder Redner darf nicht länger als fünf Minuten sprechen.
(2) Beschließt der Landtag die Dringlichkeit der Behandlung des Antrages, so hat die Beschlussfassung über den Antrag, ausgenommen einen solchen, der einen Vorschlag für einen Gesetzesbeschluss oder für eine Entschließung zur Ausarbeitung und Vorlage eines Gesetzesvorschlages durch die Landesregierung zum Gegenstand hat, spätestens am 5. Tag, der dem Tag der Landtagssitzung folgt, stattzufinden. Zu diesem Zweck hat der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz eine Sitzung des Landtages zeitgerecht einzuberufen. Für die Vorberatung durch den Ausschuss, dem der Antrag zugewiesen worden ist, vor dieser Sitzung des Landtages ist Sorge zu tragen.
(3) Bei Zuerkennung der Dringlichkeit für einen Antrag, der einen Vorschlag für einen Gesetzesbeschluss oder für eine Entschließung zur Ausarbeitung und Vorlage eines Gesetzesvorschlages durch die Landesregierung zum Gegenstand hat, hat die Vorberatung durch den Ausschuss, dem der Antrag zugewiesen worden ist, in der auf die Sitzung des Landtages nächstfolgenden Sitzung des Ausschusses, längstens aber binnen drei Wochen zu erfolgen.
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