§ 60 GO-LT § 60

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, selbstständige Anträge zu stellen. Diese können den Vorschlag für einen Gesetzesbeschluss, für eine Entschließung oder für sonstige Beschlüsse des Landtages zum Gegenstand haben.

(2) Der Antrag hat die Formel “Der Salzburger Landtag wolle beschließen:” und den Wortlaut des Beschlusses sowie die Bezeichnung des Ausschusses, in dem die Vorberatung erfolgen soll, zu enthalten.

(3) Selbstständige Anträge, nach welchen eine über den Landesvoranschlag hinausgehende finanzielle Belastung des Landes eintreten würde, haben außerdem Vorschläge darüber zu enthalten, wie der Mehraufwand zu decken ist.

(4) Von jeder Landtagspartei, der mindestens zwei Mitglieder des Landtages angehören, kann die Dringlichkeit der Behandlung eines Antrages, der von ihr angehörenden Mitgliedern des Landtages gestellt wird, je Sitzung des Landtages begehrt werden. Im Antrag ist die Dringlichkeit kurz zu begründen. Der Antrag hat jedenfalls die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden des Landtagsklubs oder bei Landtagsparteien mit zwei Mitgliedern des Fraktionsvorsitzenden oder des jeweiligen Stellvertreters zu enthalten. Darüber hinaus kann die Dringlichkeit der Behandlung von Anträgen nur von allen Landtagsparteien gemeinsam begehrt werden.

(5) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und hat die eigenhändigen Unterschriften des Antragstellers und eines weiteren Mitgliedes des Landtages zu enthalten. Er ist beim Präsidenten einzubringen, und zwar wenn eine die Sitzung des Landtages vorbereitende Sitzung der Präsidialkonferenz stattfindet, in dieser, anderenfalls aber bis spätestens 16:00 Uhr des 2. Tages vor der Sitzung des Landtages.

In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60 GO-LT


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 GO-LT selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 60 GO-LT


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60 GO-LT


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60 GO-LT eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GO-LT Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 59 GO-LT
§ 61 GO-LT