§ 31 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Eröffnung der Debatte

 

§ 31

 

(1) Nach Bekanntgabe des zur Behandlung gelangenden Punktes der Tagesordnung eröffnet der Präsident über den Verhandlungsgegenstand die Debatte durch Aufforderung zur Wortmeldung.

(2) Handelt es sich bei dem Verhandlungsgegenstand um einen solchen, der der Vorberatung durch den Ausschuss bedurfte, ist die Debatte durch einen Bericht des Berichterstatters einzuleiten. Unmittelbar darauf folgend ist ein Minderheitsbericht zu erstatten, wenn ein solcher vorliegt. Bei der zusammengefassten Behandlung von Berichten gemäß § 29 Abs 7 entfällt eine Berichterstattung.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 GO-LT


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 GO-LT selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 GO-LT


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 GO-LT


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 GO-LT eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GO-LT Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 GO-LT
§ 32 GO-LT