Eröffnung der Debatte
(1) Nach Bekanntgabe des zur Behandlung gelangenden Punktes der Tagesordnung eröffnet der Präsident über den Verhandlungsgegenstand die Debatte durch Aufforderung zur Wortmeldung.
(2) Handelt es sich bei dem Verhandlungsgegenstand um einen solchen, der der Vorberatung durch den Ausschuss bedurfte, ist die Debatte durch einen Bericht des Berichterstatters einzuleiten. Unmittelbar darauf folgend ist ein Minderheitsbericht zu erstatten, wenn ein solcher vorliegt. Bei der zusammengefassten Behandlung von Berichten gemäß § 29 Abs 7 entfällt eine Berichterstattung.
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