§ 28 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Einberufung der Sitzungen

 

§ 28

 

(1) Der Präsident beruft die Sitzungen des Landtages ein, ausgenommen die erste Sitzung des Landtages nach dessen Wahl.

 

(2) Der Präsident hat den Landtag unverzüglich einzuberufen, wenn es von mindestens vier Mitgliedern des Landtages oder von der Landesregierung schriftlich verlangt wird. Gleichzeitig ist wenigstens ein Verhandlungsgegenstand gemäß § 26 Abs 1 Z 1, 2, 4 oder 7 (Anfragen) einzubringen oder ein sonstiger, im Landtag bereits vorliegender, aber noch nicht behandelter Verhandlungsgegenstand betreffend Wahlen oder gemäß § 26 Abs 1 Z 3, 5, 7 (Anfragebeantwortungen), 10 oder 11 zu bezeichnen, der in der Sondersitzung des Landtages behandelt werden soll. Ein solches Verlangen kann von einem Mitglied des Landtages nur einmal im Kalenderjahr gestellt werden. Auf die Tagesordnung der Sondersitzung können nur solche Verhandlungsgegenstände gesetzt werden, die mit dem Verhandlungsgegenstand, der mit dem Verlangen eingebracht oder darin bezeichnet worden ist, in sachlichem Zusammenhang stehen.

 

(3) Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch schriftliche Einladung der im § 27 Abs 1 genannten Teilnehmer spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin oder durch Verkündung von Tag und Stunde der nächsten Sitzung am Schluss einer Sitzung des Landtages. Im zweiten Fall entscheidet über Tag und Stunde der nächsten Sitzung der Landtag ohne Debatte, wenn gegen die Einberufung von einem Mitglied des Landtages ein Einwand erhoben wird.

 

(4) Die Vertreter von Presse, Rundfunk und Fernsehen werden von der Einberufung einer Sitzung des Landtages unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände, soweit diese bereits feststehen, in Kenntnis gesetzt.

 

(5) Tag und Stunde einer einberufenen Sitzung des Landtages können vom Präsidenten nur mit Zustimmung der Präsidialkonferenz vorverlegt oder hinausgeschoben werden.

In Kraft seit 15.04.2002 bis 31.12.9999
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