§ 79 GKUFG 1998 Amtsdauer und gemeinsame Bestimmungen für die Verwaltungskommissionen und den Interessenanwalt

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Interessenanwalt und sein Stellvertreter, die rechtskundige Gemeindebeamte sein müssen, sowie die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission werden auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.

(2) Die §§ 60, 62, 63, 64 Abs. 2 und 3 und 65 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.12.2004 bis 31.12.2013

(1) Der Interessenanwalt und sein Stellvertreter, die rechtskundige Gemeindebeamte sein müssen, sowie die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission werden auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.

(2) Die §§ 60, 62, 63, 64 Abs. 2 und 3 und 65 sind sinngemäß anzuwenden.

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