§ 22 GKTG

Gerichtskommissionstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr:

1.

Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung, eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung

40 vH;

der § 17 letzter Halbsatz und der § 20 gelten sinngemäß;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)

3.

Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises

.

15 vH.

(2) Im Fall der Sicherung der Verlassenschaft und einstweiligen Maßnahmen bei ausländischer Zuständigkeit (§ 147 Abs. 4 AußStrG) beträgt die Gebühr für die Amtshandlung 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr, wobei als Wert des Gegenstandes (§ 3 Abs. 1) der Wert der zu sichernden Verlassenschaft heranzuziehen ist.

Stand vor dem 16.08.2015

In Kraft vom 01.01.2009 bis 16.08.2015

(1) Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr:

1.

Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung, eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung

40 vH;

der § 17 letzter Halbsatz und der § 20 gelten sinngemäß;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)

3.

Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises

.

15 vH.

(2) Im Fall der Sicherung der Verlassenschaft und einstweiligen Maßnahmen bei ausländischer Zuständigkeit (§ 147 Abs. 4 AußStrG) beträgt die Gebühr für die Amtshandlung 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr, wobei als Wert des Gegenstandes (§ 3 Abs. 1) der Wert der zu sichernden Verlassenschaft heranzuziehen ist.

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