§ 21 GKTG Amtshandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten

Gerichtskommissionstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Amtshandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten

§ 21.Paragraph 21,

Nimmt der Notar im Zug einer ihm aufgetragenen Verlassenschaftsabhandlungeines Verlassenschaftsverfahrens eine Amtshandlung zu einer im § 5 Abs. 2 genannten Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen vor, so hat er außer der Gebühr nach dem § 13 Anspruch auf die Hälfte der sich nach den §§ 14 bis 17 für diese Amtshandlung, wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden Gebühr. Nimmt der Notar im Zug eines Verlassenschaftsverfahrens eine Amtshandlung zu einer im Paragraph 5, Absatz 2, genannten Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen vor, so hat er außer der Gebühr nach dem Paragraph 13, Anspruch auf die Hälfte der sich nach den Paragraphen 14 bis 17 für diese Amtshandlung, wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden Gebühr.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.04.1971 bis 31.12.2007
Amtshandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten

§ 21.Paragraph 21,

Nimmt der Notar im Zug einer ihm aufgetragenen Verlassenschaftsabhandlungeines Verlassenschaftsverfahrens eine Amtshandlung zu einer im § 5 Abs. 2 genannten Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen vor, so hat er außer der Gebühr nach dem § 13 Anspruch auf die Hälfte der sich nach den §§ 14 bis 17 für diese Amtshandlung, wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden Gebühr. Nimmt der Notar im Zug eines Verlassenschaftsverfahrens eine Amtshandlung zu einer im Paragraph 5, Absatz 2, genannten Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen vor, so hat er außer der Gebühr nach dem Paragraph 13, Anspruch auf die Hälfte der sich nach den Paragraphen 14 bis 17 für diese Amtshandlung, wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden Gebühr.

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