§ 21 GKTG Amtshandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten

Gerichtskommissionstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Amtshandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten

§ 21. Nimmt der Notar im Zug einer ihm aufgetragenen Verlassenschaftsabhandlungeines Verlassenschaftsverfahrens eine Amtshandlung zu einer im § 5 Abs. 2 genannten Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen vor, so hat er außer der Gebühr nach dem § 13 Anspruch auf die Hälfte der sich nach den §§ 14 bis 17 für diese Amtshandlung, wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden Gebühr.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.04.1971 bis 31.12.2007

Amtshandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten

§ 21. Nimmt der Notar im Zug einer ihm aufgetragenen Verlassenschaftsabhandlungeines Verlassenschaftsverfahrens eine Amtshandlung zu einer im § 5 Abs. 2 genannten Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen vor, so hat er außer der Gebühr nach dem § 13 Anspruch auf die Hälfte der sich nach den §§ 14 bis 17 für diese Amtshandlung, wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden Gebühr.

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