§ 20 GKTG

Gerichtskommissionstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Teilinventare

§ 20. Werden Teilinventare überim Rechtshilfeweg Schätzungen von ersuchten Notaren vorgenommen, die mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse von anderen Notaren als dem mit der Errichtung des Hauptinventars beauftragten Notar errichtetergeben, so ist die Gebühr diesesdes ersuchenden Notars nach dem § 13 beziehungsweise dem § 17 um die Hälfte der sich im Regelfall für die Errichtung der TeilinventareSchätzung ergebenden Gebühren des ersuchten Notars zu kürzen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.04.1971 bis 31.12.2007

Teilinventare

§ 20. Werden Teilinventare überim Rechtshilfeweg Schätzungen von ersuchten Notaren vorgenommen, die mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse von anderen Notaren als dem mit der Errichtung des Hauptinventars beauftragten Notar errichtetergeben, so ist die Gebühr diesesdes ersuchenden Notars nach dem § 13 beziehungsweise dem § 17 um die Hälfte der sich im Regelfall für die Errichtung der TeilinventareSchätzung ergebenden Gebühren des ersuchten Notars zu kürzen.

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