§ 20 GKTG Rechtshilfe

Gerichtskommissionstarifgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Teilinventare

§ 20. Werden Teilinventare überim Rechtshilfeweg Schätzungen von ersuchten Notaren vorgenommen, die mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse von anderen Notaren als dem mit der Errichtung des Hauptinventars beauftragten Notar errichtetergeben, so ist die Gebühr diesesdes ersuchenden Notars nach dem § 13 beziehungsweise dem § 17 um die Hälfte der sich im Regelfall für die Errichtung der TeilinventareSchätzung ergebenden Gebühren des ersuchten Notars zu kürzen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.04.1971 bis 31.12.2007

Teilinventare

§ 20. Werden Teilinventare überim Rechtshilfeweg Schätzungen von ersuchten Notaren vorgenommen, die mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse von anderen Notaren als dem mit der Errichtung des Hauptinventars beauftragten Notar errichtetergeben, so ist die Gebühr diesesdes ersuchenden Notars nach dem § 13 beziehungsweise dem § 17 um die Hälfte der sich im Regelfall für die Errichtung der TeilinventareSchätzung ergebenden Gebühren des ersuchten Notars zu kürzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten