§ 19 GKTG

Gerichtskommissionstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen

§ 19. WerdenSind von einem Notar im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 mehrere Amtshandlungen gesondert aufgetragenvorzunehmen, so darf, vorbehaltlich des § 5, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung der ganzen Verlassenschaftsabhandlungdes gesamten Verfahrens nach dem § 13 ergebende Gebühr nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß, wenn bei einem Verlassenschaftsverfahren außer im Fall des § 20 mehr als ein Gerichtskommissär einschreitet.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.04.1971 bis 31.12.2007
Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen

§ 19. WerdenSind von einem Notar im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 mehrere Amtshandlungen gesondert aufgetragenvorzunehmen, so darf, vorbehaltlich des § 5, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung der ganzen Verlassenschaftsabhandlungdes gesamten Verfahrens nach dem § 13 ergebende Gebühr nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß, wenn bei einem Verlassenschaftsverfahren außer im Fall des § 20 mehr als ein Gerichtskommissär einschreitet.

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