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§ 19. WerdenParagraph 19,
Sind von einem Notar im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 mehrere Amtshandlungen gesondert aufgetragenvorzunehmen, so darf, vorbehaltlich des § 5, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung der ganzen Verlassenschaftsabhandlungdes gesamten Verfahrens nach dem § 13 ergebende Gebühr nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß, wenn bei einem Verlassenschaftsverfahren außer im Fall des § 20 mehr als ein Gerichtskommissär einschreitet. Sind von einem Notar im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß Paragraph 13, Absatz eins, mehrere Amtshandlungen vorzunehmen, so darf, vorbehaltlich des Paragraph 5,, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung des gesamten Verfahrens nach dem Paragraph 13, ergebende Gebühr nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß, wenn bei einem Verlassenschaftsverfahren außer im Fall des Paragraph 20, mehr als ein Gerichtskommissär einschreitet.
§ 19. WerdenParagraph 19,
Sind von einem Notar im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 mehrere Amtshandlungen gesondert aufgetragenvorzunehmen, so darf, vorbehaltlich des § 5, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung der ganzen Verlassenschaftsabhandlungdes gesamten Verfahrens nach dem § 13 ergebende Gebühr nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß, wenn bei einem Verlassenschaftsverfahren außer im Fall des § 20 mehr als ein Gerichtskommissär einschreitet. Sind von einem Notar im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß Paragraph 13, Absatz eins, mehrere Amtshandlungen vorzunehmen, so darf, vorbehaltlich des Paragraph 5,, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung des gesamten Verfahrens nach dem Paragraph 13, ergebende Gebühr nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß, wenn bei einem Verlassenschaftsverfahren außer im Fall des Paragraph 20, mehr als ein Gerichtskommissär einschreitet.