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§ 19. WerdenSind von einem Notar im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 mehrere Amtshandlungen gesondert aufgetragenvorzunehmen, so darf, vorbehaltlich des § 5, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung der ganzen Verlassenschaftsabhandlungdes gesamten Verfahrens nach dem § 13 ergebende Gebühr nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß, wenn bei einem Verlassenschaftsverfahren außer im Fall des § 20 mehr als ein Gerichtskommissär einschreitet.
§ 19. WerdenSind von einem Notar im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 mehrere Amtshandlungen gesondert aufgetragenvorzunehmen, so darf, vorbehaltlich des § 5, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung der ganzen Verlassenschaftsabhandlungdes gesamten Verfahrens nach dem § 13 ergebende Gebühr nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß, wenn bei einem Verlassenschaftsverfahren außer im Fall des § 20 mehr als ein Gerichtskommissär einschreitet.