Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsEin Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1-3 GBK/GAW-Gesetz ist berechtigt, an den Sitzungen des Senates teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.Ein Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, GBK/GAW-Gesetz ist berechtigt, an den Sitzungen des Senates teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.
(2)Absatz 2Für die gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 GBK/GAW-Gesetz zuständigen Regionalanwälte/Regionalanwältinnen gilt das Teilnahme- und das Befragungsrecht nur für Angelegenheiten, die deren jeweiligen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich betreffen.Für die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, GBK/GAW-Gesetz zuständigen Regionalanwälte/Regionalanwältinnen gilt das Teilnahme- und das Befragungsrecht nur für Angelegenheiten, die deren jeweiligen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich betreffen.
In Kraft seit 20.09.2013 bis 31.12.9999
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