(1) Ein Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1-3 GBK/GAW-Gesetz ist berechtigt, an den Sitzungen des Senates teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.
(2) Für die gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 GBK/GAW-Gesetz zuständigen Regionalanwälte/Regionalanwältinnen gilt das Teilnahme- und das Befragungsrecht nur für Angelegenheiten, die deren jeweiligen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich betreffen.
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