(1)Absatz einsDie/der Vorsitzende gemäß § 1 Abs. 2 des GBK/GAW-Gesetzes des zuständigen Senates hat die Senatssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten.Die/der Vorsitzende gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des GBK/GAW-Gesetzes des zuständigen Senates hat die Senatssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten.
(2)Absatz 2Die/der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, erteilt in den Sitzungen in der Reihenfolge der Meldungen das Wort, bringt die gestellten Anträge zur Abstimmung und fasst die Beschlüsse zusammen.
(3)Absatz 3Im Falle einer kurzfristigen und unvorhergesehenen Verhinderung von Vorsitzender/m und stellvertretender/m Vorsitzender/m vor einer bereits anberaumten Senatssitzung kann das längstdienende Senatsmitglied, das zugleich Bundesbedienstete/r ist, für diese Sitzung die Vorsitzführung übernehmen.
(1)Absatz einsDie/der Senatsvorsitzende hat den von einer Interessenvertretung entsendeten Senatsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Ausübung ihrer Tätigkeit abzunehmen und diese auf die Verschwiegenheitspflichten hinzuweisen.
(2)Absatz 2Die Tatsache der Angelobung eines Senatsmitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist zu protokollieren.
(1)Absatz einsDie Senatssitzungen sind von der/dem Senatsvorsitzenden
1.Ziffer einsnach Bedarf
2.Ziffer 2auf schriftliches oder in der Sitzung des zuständigen Senates mündlich zu Protokoll gegebenes Verlangen von mehr als einem Drittel der Senatsmitglieder oder
3.Ziffer 3auf schriftliches oder in Sitzungen des zuständigen Senates mündlich zu Protokoll gegebenes Verlangen des im § 3 Abs. 2 Z 1-3 des GBK/GAW-Gesetzes genannten Mitgliedes der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten einzuberufen.auf schriftliches oder in Sitzungen des zuständigen Senates mündlich zu Protokoll gegebenes Verlangen des im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, des GBK/GAW-Gesetzes genannten Mitgliedes der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten einzuberufen.
(2)Absatz 2Die Einladung zur Senatssitzung ergeht schriftlich an die Senatsmitglieder und die Anwaltschaft für Gleichbehandlung spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin und enthält Zeit, Ort sowie die Tagesordnung.
(3)Absatz 3Ein zur Senatssitzung geladenes Senatsmitglied hat bei Verhinderung rechtzeitig und unter Beifügung der maßgeblichen Sitzungsunterlagen ein Ersatzmitglied zu verständigen.
(4)Absatz 4Ist ein Senatsmitglied für längere Zeit verhindert, an den Sitzungen des Senates teilzunehmen, so ist ein Ersatzmitglied zu laden.
(1)Absatz einsDie Tagesordnung wird von der/dem Senatsvorsitzenden bestimmt.
(2)Absatz 2Bei Verlangen nach Einberufung eines Senates gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 ist der gewünschte Tagesordnungspunkt schriftlich der/dem Senatsvorsitzenden bekannt zu geben.Bei Verlangen nach Einberufung eines Senates gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist der gewünschte Tagesordnungspunkt schriftlich der/dem Senatsvorsitzenden bekannt zu geben.
(3)Absatz 3Anträge auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung einer Senatssitzung einschließlich der zu einzelnen Tagesordnungspunkten geladenen Auskunftspersonen sind von den Senatsmitgliedern oder von dem im § 3 Abs. 2 Z 1-3 GBK/GAW-Gesetz genannten Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten, spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin der/dem Vorsitzenden des Senates bekannt zu geben. Die Senatsmitglieder und das zuständige Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, vorhandene Unterlagen sind ihnen zu übermitteln.Anträge auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung einer Senatssitzung einschließlich der zu einzelnen Tagesordnungspunkten geladenen Auskunftspersonen sind von den Senatsmitgliedern oder von dem im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, GBK/GAW-Gesetz genannten Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten, spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin der/dem Vorsitzenden des Senates bekannt zu geben. Die Senatsmitglieder und das zuständige Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, vorhandene Unterlagen sind ihnen zu übermitteln.
(4)Absatz 4Ergänzungen der Tagesordnung im Verlauf einer Senatssitzung sind durch einen Beschluss des Senates zulässig.
(5)Absatz 5Die Kommunikation zwischen den Senatsmitgliedern, der/dem Senatsvorsitzenden, der Anwaltschaft für Gleichbehandlung und der Geschäftsführung des Senates mittels elektronischer Post, gilt als schriftliche Kommunikation.
(1)Absatz einsÜber den Inhalt einer Senatssitzung ist ein von der/dem Senatsvorsitzenden und der Geschäftsführung des Senates zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, welches den Senatsmitgliedern und der Anwaltschaft für Gleichbehandlung übermittelt wird.
(2)Absatz 2Die Tonbandaufzeichnung über den Sitzungsverlauf ist zulässig.
(3)Absatz 3Im Falle einer abgesonderten Befragung wird das Protokoll dieses Befragungsteiles der jeweiligen Gegenseite übermittelt. Im Falle der gemeinsamen Befragung aller Auskunftspersonen wird das Protokoll der gemeinsamen Befragung dem/der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in nur auf Verlangen übermittelt.
(4)Absatz 4Einwendungen gegen das Protokoll können bis zwei Wochen nach Erhalt des Protokolls bei der Geschäftsführung des Senates eingebracht werden. Auskunftspersonen können lediglich Einwendungen gegen das Protokoll der eigenen Befragung einbringen. Die/der Senatsvorsitzende kann in Zusammenwirken mit der Geschäftsführung diesfalls Korrekturen vornehmen. Erfolgt dies nicht, so hat der zuständige Senat darüber zu entscheiden. Diesfalls ist eine korrigierte Fassung jenes Protokollteiles, auf den sich die Einwendungen beziehen, allen Senatsmitgliedern, der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sowie im Falle der Anforderung des Protokollteiles durch eine Auskunftsperson auch dieser bzw. deren (Rechts)Vertreter/innen zu übermitteln.
(1)Absatz einsDer Senat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Senatsmitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
(2)Absatz 2Der Senat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig. Die/der Senatsvorsitzende gibt ihre/seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, für die die/der Senatsvorsitzende gestimmt hat; in diesem Fall darf sich die/der Senatsvorsitzende nicht der Stimme enthalten.
1.Ziffer einsdie Abwicklung des zur Erfüllung der Aufgaben des Senates notwendigen Schriftverkehrs
2.Ziffer 2die Aufnahme von Protokollaranträgen
3.Ziffer 3die Protokollführung in den Sitzungen
4.Ziffer 4die Mitwirkung bei Erstellung des Protokolls über die Senatssitzungen
5.Ziffer 5die Mitwirkung bei der Erstellung von Vorschlägen, Prüfungsergebnissen und Gutachten des Senates
6.Ziffer 6die Berichterstattung in den Sitzungen
7.Ziffer 7die Mitwirkung bei der Verlautbarung von Gutachten der Senate der GBK gemäß § 11 Abs. 3 und Urteilen gemäß § 12 Abs. 6 GBK/GAW-Gesetzdie Mitwirkung bei der Verlautbarung von Gutachten der Senate der GBK gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und Urteilen gemäß Paragraph 12, Absatz 6, GBK/GAW-Gesetz
8.Ziffer 8die Mitwirkung bei der Verlautbarung von Verletzungen der Berichterstattungspflicht gemäß § 13 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetzdie Mitwirkung bei der Verlautbarung von Verletzungen der Berichterstattungspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 4, GBK/GAW-Gesetz
9.Ziffer 9die Auszahlung von Reise- und Aufenthaltskosten an die befragten Auskunftspersonen und Senatsmitglieder (Ersatzmitglieder)
10.Ziffer 10die Mitwirkung bei der Erstellung des die Arbeit des Senates betreffenden Teiles des Berichtes gemäß § 24 GBK/GAW-Gesetz an den Nationalratdie Mitwirkung bei der Erstellung des die Arbeit des Senates betreffenden Teiles des Berichtes gemäß Paragraph 24, GBK/GAW-Gesetz an den Nationalrat
11.Ziffer 11die Auskunftserteilung gemäß § 12 Abs. 7 GBK/GAW-Gesetz: Auf Antrag von Antragsteller/in bzw. Antragsgegner/in ist seitens der Geschäftsführung vor der Ausfertigung des Prüfungsergebnisses eine schriftliche Information über den Verfahrensausgang an Antragsteller/in und Antragsgegner/in zu erteilen.die Auskunftserteilung gemäß Paragraph 12, Absatz 7, GBK/GAW-Gesetz: Auf Antrag von Antragsteller/in bzw. Antragsgegner/in ist seitens der Geschäftsführung vor der Ausfertigung des Prüfungsergebnisses eine schriftliche Information über den Verfahrensausgang an Antragsteller/in und Antragsgegner/in zu erteilen.
(1)Absatz einsEin Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1-3 GBK/GAW-Gesetz ist berechtigt, an den Sitzungen des Senates teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.Ein Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, GBK/GAW-Gesetz ist berechtigt, an den Sitzungen des Senates teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.
(2)Absatz 2Für die gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 GBK/GAW-Gesetz zuständigen Regionalanwälte/Regionalanwältinnen gilt das Teilnahme- und das Befragungsrecht nur für Angelegenheiten, die deren jeweiligen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich betreffen.Für die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, GBK/GAW-Gesetz zuständigen Regionalanwälte/Regionalanwältinnen gilt das Teilnahme- und das Befragungsrecht nur für Angelegenheiten, die deren jeweiligen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich betreffen.
(1)Absatz einsEin Antrag gemäß § 11 GBK/GAW-Gesetz ist nach Vorbereitung der für die Beratung dieser Angelegenheit erforderlichen Unterlagen auf die Tagesordnung einer Sitzung des für die Behandlung zuständigen Senates zu setzen. Der Entwurf eines Gutachtens ist der abschließenden Beratung durch den zuständigen Senat zu unterziehen, der schriftliche Entwurf ist den Senatsmitgliedern gemeinsam mit der Ladung zur Senatssitzung zu übermitteln.Ein Antrag gemäß Paragraph 11, GBK/GAW-Gesetz ist nach Vorbereitung der für die Beratung dieser Angelegenheit erforderlichen Unterlagen auf die Tagesordnung einer Sitzung des für die Behandlung zuständigen Senates zu setzen. Der Entwurf eines Gutachtens ist der abschließenden Beratung durch den zuständigen Senat zu unterziehen, der schriftliche Entwurf ist den Senatsmitgliedern gemeinsam mit der Ladung zur Senatssitzung zu übermitteln.
(2)Absatz 2Erstellt der Senat nach Beratung des Antrages und der allfälligen Anhörung von Auskunftspersonen ein Gutachten, so ist dieses in vollem Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form auf der Website des Bundeskanzleramts kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(1)Absatz einsAnträge auf Einleitung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz sind im Hinblick auf die Fristenhemmung gemäß § 29 Abs. 2 des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 7/2011, unter Anschluss von maßgeblichen Unterlagen bei der Gleichbehandlungskommission einzubringen.Anträge auf Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz sind im Hinblick auf die Fristenhemmung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, des Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,, unter Anschluss von maßgeblichen Unterlagen bei der Gleichbehandlungskommission einzubringen.
(2)Absatz 2Die/der Vorsitzende des Senates I hat die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu koordinieren. Anträge, bei denen die Zuständigkeit eines Senates der Gleichbehandlungskommission nicht eindeutig zu klären ist, sind dem Senat I vorzulegen.Die/der Vorsitzende des Senates römisch eins hat die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu koordinieren. Anträge, bei denen die Zuständigkeit eines Senates der Gleichbehandlungskommission nicht eindeutig zu klären ist, sind dem Senat römisch eins vorzulegen.
(3)Absatz 3Die/der Senatsvorsitzende hat die einlangenden Anträge dem Senat zur Entscheidung vorzulegen. Hält die/der Senatsvorsitzende die Zuständigkeit des Senates für gegeben, so ist der Antrag von der Geschäftsführung des Senates den Mitgliedern des Senates sowie der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Gleichzeitig ist der Antrag den Personen, gegen die er gerichtet ist, mit der Aufforderung, zum Antragsinhalt binnen drei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, nachweislich zu übermitteln. Ob Beweisanträge unter einem mit dem Antrag übermittelt werden, entscheidet die/der Vorsitzende.
(4)Absatz 4Reichen die vorliegenden Unterlagen nach Meinung der/des Senatsvorsitzenden zur Beurteilung des Sachverhaltes aus, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Senatssitzung zu setzen. Der Senat ist durch einen zusammenfassenden Bericht über diese Angelegenheit zu informieren.
(5)Absatz 5Die im Verfahren vorgelegte schriftliche Stellungnahme ist der/dem Antragsteller/in zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Eine allfällige weitere schriftliche Äußerung des Antragstellers/der Antragstellerin ist dem/der Antragsgegner/in zur Kenntnisnahme zu übermitteln. In der Übermittlung ist jeweils auf die nachfolgende Befragung als Auskunftsperson hinzuweisen. Ob Beweisanträge unter einem mit der Stellungnahme übermittelt werden, entscheidet die/der Vorsitzende.
(6)Absatz 6Die/der Senatsvorsitzende hat, falls erforderlich, weitere Auskünfte von Antragsteller/in, Arbeitgeber/in und sonstigen Personen einzuholen. Arbeitgeber/innen und alle sonstigen Beschäftigten eines betroffenen Betriebes sind verpflichtet, der Gleichbehandlungskommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7)Absatz 7Der/die Arbeitnehmer/in oder die von der Diskriminierung im Sinne des III. Teiles, 1. Abschnitt des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) betroffene Person hat das Recht, sich durch eine Person ihres Vertrauens, insbesondere eine/n Vertreter/in einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission vertreten zu lassen.Der/die Arbeitnehmer/in oder die von der Diskriminierung im Sinne des römisch III. Teiles, 1. Abschnitt des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) betroffene Person hat das Recht, sich durch eine Person ihres Vertrauens, insbesondere eine/n Vertreter/in einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission vertreten zu lassen.
(8)Absatz 8Auf Antrag des/der Arbeitnehmers/in oder der von der Diskriminierung im Sinne des III. Teiles, 1. Abschnitt des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) betroffenen Person ist ein/e Vertreter/in einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation gemäß § 14 Abs. 4a GBK/GAW-Gesetz beizuziehen.Auf Antrag des/der Arbeitnehmers/in oder der von der Diskriminierung im Sinne des römisch III. Teiles, 1. Abschnitt des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) betroffenen Person ist ein/e Vertreter/in einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation gemäß Paragraph 14, Absatz 4 a, GBK/GAW-Gesetz beizuziehen.
(9)Absatz 9Gleichzeitig mit der Einleitung des Verfahrens durch die Übermittlung des verfahrenseinleitenden Antrages ist der/die Arbeitnehmer/in oder die von der Diskriminierung im Sinne des III. Teiles, 1. Abschnitt des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) betroffene Person über dieses Antragsrecht ausdrücklich zu belehren.Gleichzeitig mit der Einleitung des Verfahrens durch die Übermittlung des verfahrenseinleitenden Antrages ist der/die Arbeitnehmer/in oder die von der Diskriminierung im Sinne des römisch III. Teiles, 1. Abschnitt des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) betroffene Person über dieses Antragsrecht ausdrücklich zu belehren.
(10)Absatz 10Die Abänderung oder die Rückziehung eines Antrages bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Senat sowie Empfehlungen und Anregungen durch Senatsmitglieder zur Bereinigung durch einen Vergleich sind jederzeit möglich.
(11)Absatz 11Gemeinsam mit der Übermittlung eines Antrages betreffend eine (sexuelle) Belästigung ist der/die Antragsgegner/in über das Recht, eine gemeinsame Befragung beantragen zu können, zu informieren. Der/die Antragsteller/in ist im Falle einer von ihm/ihr beantragten Prüfung einer (sexuellen) Belästigung über das Recht, eine gemeinsame Befragung beantragen zu können, im Zuge der ersten schriftlichen Kontaktaufnahme durch die Geschäftsführung zu informieren. Anträge auf eine gemeinsame Befragung sind grundsätzlich binnen drei Wochen nach Erhalt dieser Information schriftlich bei der Geschäftsführung des Senates einzubringen.
(1)Absatz einsDer Senat hat die für ein Einzelfallprüfungsverfahren nach seinem Beschluss zu befragenden Auskunftspersonen schriftlich zu laden.
(2)Absatz 2In der zweiten Ladung an eine Auskunftsperson ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine vom Senat als Auskunftsperson geladene Person auch einer zweiten Ladung nicht Folge leistet, der Senat die Behandlung des verfahrenseinleitenden Antrages ohne die Aussage dieser Auskunftsperson fortsetzt. Aufgrund besonders berücksichtigenswürdiger Umstände, die dem Senat nachweislich darzulegen sind, kann auf Beschluss des Senates eine dritte Ladung erfolgen.
(3)Absatz 3Vor der Befragung von Antragstellerin/Antragsteller und Antragsgegnerin/Antragsgegner ist durch den/die Vorsitzende jeweils abzuklären, ob eine Bereitschaft zur einvernehmlichen Lösung des antragsgegenständlichen Konflikts besteht und gegebenenfalls darauf hinzuwirken. In Einzelprüfungsverfahren, ausgenommen solchen betreffend eine (sexuelle) Belästigung, erfolgt die Befragung der/des Antragstellerin/Antragstellers und der/des Antragsgegnerin/Antragsgegners gemeinsam. Die sonstigen Auskunftspersonen werden einzeln in Anwesenheit von Antragsteller/in und Antragsgegner/in befragt. Jede/r Antragsteller/in und jede/r Antragsgegner/in kann an die anwesende Gegenseite oder deren Vertreter/in Fragen durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden stellen lassen oder mit deren/dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen. Während dieser Befragung ist die Anwesenheit weiterer Auskunftspersonen unzulässig. Betrifft ein Einzelprüfungsverfahren (auch) die Prüfung einer (sexuellen) Belästigung, sind der/die Antragsteller/in und der/die Antragsgegner/in abgesondert voneinander zu befragen, es sei denn, einer, von einer dieser beiden Personen beantragten, gemeinsamen Befragung wird von der anderen Person zugestimmt.
(4)Absatz 4Jede geladene Auskunftsperson kann auf eigenen Wunsch zur Befragung in Anwesenheit ihrer Rechtsanwältin/ihres Rechtsanwaltes bzw. eines/r Vertreters/in der für diese Person zuständigen beruflichen Interessenvertretung bzw. einer Nichtregierungsorganisation erscheinen. Im Falle einer abgesonderten Befragung ist nur die Anwesenheit der im ersten Satz genannten Vertreter/in dieser Auskunftsperson zulässig.
(5)Absatz 5In besonderen Fällen (z. B. bei minderjährigen Auskunftspersonen) kann auf Wunsch der Auskunftsperson eine Vertrauensperson beigezogen werden.
(1)Absatz einsGelangt der zuständige Senat nach Prüfung des Sachverhaltes zur Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes vorliegt, so ist das Prüfungsergebnis mit dem Vorschlag an den/die Arbeitgeber/in bzw. die/den für die Diskriminierung Verantwortliche/n verbunden mit der Aufforderung, die Diskriminierung zu beenden, nachweislich zu übermitteln.
(2)Absatz 2Bei Erstattung eines Vorschlages ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der der/die Arbeitgeber/in oder der/die für die Diskriminierung Verantwortliche dem Senat schriftlich zu berichten hat.
(3)Absatz 3Gelangt der Senat nach Prüfung des Sachverhaltes zur Auffassung, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so ist dies den/der Antragsteller/in, der/den Antragsgegner/inn/en sowie deren/dessen im Verfahren namhaft gemachten Vertreter/innen nachweislich schriftlich mitzuteilen.
(1)Absatz einsDem/Der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in ist auf Verlangen Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren.Dem/Der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in ist auf Verlangen Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG zu gewähren.
(2)Absatz 2Welche Aktenbestandteile gemäß § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht auszunehmen sind, bestimmt die/der Vorsitzende des Senates.Welche Aktenbestandteile gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG von der Akteneinsicht auszunehmen sind, bestimmt die/der Vorsitzende des Senates.
(1)Absatz einsDie Aufforderung zur Berichtslegung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GBK/GAW-Gesetz sowie die Festlegung allfälliger besonderer Erfordernisse für den Inhalt des Berichtes erfolgen vom Senat unter Festlegung einer im Einzelfall zu bestimmenden Frist schriftlich.Die Aufforderung zur Berichtslegung gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 GBK/GAW-Gesetz sowie die Festlegung allfälliger besonderer Erfordernisse für den Inhalt des Berichtes erfolgen vom Senat unter Festlegung einer im Einzelfall zu bestimmenden Frist schriftlich.
(2)Absatz 2Berichte gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GBK/GAW-Gesetz sind schriftlich bei der Geschäftsführung des Senates einzubringen.Berichte gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 GBK/GAW-Gesetz sind schriftlich bei der Geschäftsführung des Senates einzubringen.
(1)Absatz einsEin Ausschuss ist durch Beschluss des zuständigen Senates einzurichten.
(2)Absatz 2Neben dem/der Senatsvorsitzenden besteht der Ausschuss aus je einem Senatsmitglied von Arbeitgeber/innen- und Arbeitnehmer/innenseite. Die Willensbildung in den Ausschüssen erfolgt durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Durchführung des Verfahrens vor einem Ausschuss gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung sinngemäß.
(3)Absatz 3Die/der Senatsvorsitzende hat die in dem für die Durchführung eines Verfahrens eingesetzten Ausschuss nicht vertretenen Senatsmitglieder auf deren Verlangen über den Stand dieses Verfahrens sowie nach dessen Abschluss über das Ergebnis zu informieren.
(4)Absatz 4Der Senat kann eine einem Ausschuss übertragene Angelegenheit jederzeit durch Beschluss wieder an sich ziehen.
(1)Absatz einsVerfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag bzw. das Verlangen nach dem 28. Februar 2011 gestellt wird, sind nach der Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung idF BGBl. II Nr. 102/2011 durchzuführen.Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag bzw. das Verlangen nach dem 28. Februar 2011 gestellt wird, sind nach der Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2011, durchzuführen.
(2)Absatz 2Für Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag bzw. das Verlangen vor dem 1. März 2011 gestellt worden ist und die noch in keiner Senatssitzung behandelt worden sind, gilt die Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung idF BGBl. II Nr. 102/2011, wenn dies entweder die von einer Diskriminierung im Sinne des GlBG betroffene Person oder die Person, gegen die sich der Antrag bzw. das Verlangen richtet, beantragt und die jeweils gegenbeteiligte Person dem zustimmt.Für Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag bzw. das Verlangen vor dem 1. März 2011 gestellt worden ist und die noch in keiner Senatssitzung behandelt worden sind, gilt die Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2011,, wenn dies entweder die von einer Diskriminierung im Sinne des GlBG betroffene Person oder die Person, gegen die sich der Antrag bzw. das Verlangen richtet, beantragt und die jeweils gegenbeteiligte Person dem zustimmt.
(3)Absatz 3Erfolgt keine Zustimmung gemäß Abs. 2, ist in diesen Verfahren die Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung idF BGBl. II Nr. 396/2004 anzuwenden.Erfolgt keine Zustimmung gemäß Absatz 2,, ist in diesen Verfahren die Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004, anzuwenden.
(4)Absatz 4Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag nach dem 31. Juli 2013 gestellt wird, sind nach der Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung idF BGBl. II Nr. 275/2013 durchzuführen.Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag nach dem 31. Juli 2013 gestellt wird, sind nach der Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013, durchzuführen.