Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDer Senat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Senatsmitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
(2)Absatz 2Der Senat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig. Die/der Senatsvorsitzende gibt ihre/seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, für die die/der Senatsvorsitzende gestimmt hat; in diesem Fall darf sich die/der Senatsvorsitzende nicht der Stimme enthalten.
In Kraft seit 21.10.2004 bis 31.12.9999
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