Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Senatssitzungen sind von der/dem Senatsvorsitzenden
1.Ziffer einsnach Bedarf
2.Ziffer 2auf schriftliches oder in der Sitzung des zuständigen Senates mündlich zu Protokoll gegebenes Verlangen von mehr als einem Drittel der Senatsmitglieder oder
3.Ziffer 3auf schriftliches oder in Sitzungen des zuständigen Senates mündlich zu Protokoll gegebenes Verlangen des im § 3 Abs. 2 Z 1-3 des GBK/GAW-Gesetzes genannten Mitgliedes der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten einzuberufen.auf schriftliches oder in Sitzungen des zuständigen Senates mündlich zu Protokoll gegebenes Verlangen des im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, des GBK/GAW-Gesetzes genannten Mitgliedes der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten einzuberufen.
(2)Absatz 2Die Einladung zur Senatssitzung ergeht schriftlich an die Senatsmitglieder und die Anwaltschaft für Gleichbehandlung spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin und enthält Zeit, Ort sowie die Tagesordnung.
(3)Absatz 3Ein zur Senatssitzung geladenes Senatsmitglied hat bei Verhinderung rechtzeitig und unter Beifügung der maßgeblichen Sitzungsunterlagen ein Ersatzmitglied zu verständigen.
(4)Absatz 4Ist ein Senatsmitglied für längere Zeit verhindert, an den Sitzungen des Senates teilzunehmen, so ist ein Ersatzmitglied zu laden.
In Kraft seit 20.09.2013 bis 31.12.9999
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