§ 12 GKGO

GKGO - Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Senat hat die für ein Einzelfallprüfungsverfahren nach seinem Beschluss zu befragenden Auskunftspersonen schriftlich zu laden.

(2) In der zweiten Ladung an eine Auskunftsperson ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine vom Senat als Auskunftsperson geladene Person auch einer zweiten Ladung nicht Folge leistet, der Senat die Behandlung des verfahrenseinleitenden Antrages ohne die Aussage dieser Auskunftsperson fortsetzt. Aufgrund besonders berücksichtigenswürdiger Umstände, die dem Senat nachweislich darzulegen sind, kann auf Beschluss des Senates eine dritte Ladung erfolgen.

(3) Vor der Befragung von Antragstellerin/Antragsteller und Antragsgegnerin/Antragsgegner ist durch den/die Vorsitzende jeweils abzuklären, ob eine Bereitschaft zur einvernehmlichen Lösung des antragsgegenständlichen Konflikts besteht und gegebenenfalls darauf hinzuwirken. In Einzelprüfungsverfahren, ausgenommen solchen betreffend eine (sexuelle) Belästigung, erfolgt die Befragung der/des Antragstellerin/Antragstellers und der/des Antragsgegnerin/Antragsgegners gemeinsam. Die sonstigen Auskunftspersonen werden einzeln in Anwesenheit von Antragsteller/in und Antragsgegner/in befragt. Jede/r Antragsteller/in und jede/r Antragsgegner/in kann an die anwesende Gegenseite oder deren Vertreter/in Fragen durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden stellen lassen oder mit deren/dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen. Während dieser Befragung ist die Anwesenheit weiterer Auskunftspersonen unzulässig. Betrifft ein Einzelprüfungsverfahren (auch) die Prüfung einer (sexuellen) Belästigung, sind der/die Antragsteller/in und der/die Antragsgegner/in abgesondert voneinander zu befragen, es sei denn, einer, von einer dieser beiden Personen beantragten, gemeinsamen Befragung wird von der anderen Person zugestimmt.

(4) Jede geladene Auskunftsperson kann auf eigenen Wunsch zur Befragung in Anwesenheit ihrer Rechtsanwältin/ihres Rechtsanwaltes bzw. eines/r Vertreters/in der für diese Person zuständigen beruflichen Interessenvertretung bzw. einer Nichtregierungsorganisation erscheinen. Im Falle einer abgesonderten Befragung ist nur die Anwesenheit der im ersten Satz genannten Vertreter/in dieser Auskunftsperson zulässig.

(5) In besonderen Fällen (z. B. bei minderjährigen Auskunftspersonen) kann auf Wunsch der Auskunftsperson eine Vertrauensperson beigezogen werden.

In Kraft seit 20.09.2013 bis 31.12.9999
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