§ 13 GKGO

GKGO - Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Gelangt der zuständige Senat nach Prüfung des Sachverhaltes zur Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes vorliegt, so ist das Prüfungsergebnis mit dem Vorschlag an den/die Arbeitgeber/in bzw. die/den für die Diskriminierung Verantwortliche/n verbunden mit der Aufforderung, die Diskriminierung zu beenden, nachweislich zu übermitteln.

(2) Bei Erstattung eines Vorschlages ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der der/die Arbeitgeber/in oder der/die für die Diskriminierung Verantwortliche dem Senat schriftlich zu berichten hat.

(3) Gelangt der Senat nach Prüfung des Sachverhaltes zur Auffassung, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so ist dies den/der Antragsteller/in, der/den Antragsgegner/inn/en sowie deren/dessen im Verfahren namhaft gemachten Vertreter/innen nachweislich schriftlich mitzuteilen.

In Kraft seit 21.10.2004 bis 31.12.9999
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