§ 14 GKGO

GKGO - Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Dem/Der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in ist auf Verlangen Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren.

(2) Welche Aktenbestandteile gemäß § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht auszunehmen sind, bestimmt die/der Vorsitzende des Senates.

In Kraft seit 29.03.2011 bis 31.12.9999
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