Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDem/Der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in ist auf Verlangen Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren.Dem/Der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in ist auf Verlangen Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG zu gewähren.
(2)Absatz 2Welche Aktenbestandteile gemäß § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht auszunehmen sind, bestimmt die/der Vorsitzende des Senates.Welche Aktenbestandteile gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG von der Akteneinsicht auszunehmen sind, bestimmt die/der Vorsitzende des Senates.
In Kraft seit 29.03.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 GKGO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 GKGO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 GKGO