Die Aufgaben der Geschäftsführungen sind:
1. | die Abwicklung des zur Erfüllung der Aufgaben des Senates notwendigen Schriftverkehrs | |||||||||
2. | die Aufnahme von Protokollaranträgen | |||||||||
3. | die Protokollführung in den Sitzungen | |||||||||
4. | die Mitwirkung bei Erstellung des Protokolls über die Senatssitzungen | |||||||||
5. | die Mitwirkung bei der Erstellung von Vorschlägen, Prüfungsergebnissen und Gutachten des Senates | |||||||||
6. | die Berichterstattung in den Sitzungen | |||||||||
7. | die Mitwirkung bei der Verlautbarung von Gutachten der Senate der GBK gemäß § 11 Abs. 3 und Urteilen gemäß § 12 Abs. 6 GBK/GAW-Gesetz | |||||||||
8. | die Mitwirkung bei der Verlautbarung von Verletzungen der Berichterstattungspflicht gemäß § 13 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetz | |||||||||
9. | die Auszahlung von Reise- und Aufenthaltskosten an die befragten Auskunftspersonen und Senatsmitglieder (Ersatzmitglieder) | |||||||||
10. | die Mitwirkung bei der Erstellung des die Arbeit des Senates betreffenden Teiles des Berichtes gemäß § 24 GBK/GAW-Gesetz an den Nationalrat | |||||||||
11. | die Auskunftserteilung gemäß § 12 Abs. 7 GBK/GAW-Gesetz: Auf Antrag von Antragsteller/in bzw. Antragsgegner/in ist seitens der Geschäftsführung vor der Ausfertigung des Prüfungsergebnisses eine schriftliche Information über den Verfahrensausgang an Antragsteller/in und Antragsgegner/in zu erteilen. |
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