§ 4 GKGO

GKGO - Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Tagesordnung wird von der/dem Senatsvorsitzenden bestimmt.

(2) Bei Verlangen nach Einberufung eines Senates gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 ist der gewünschte Tagesordnungspunkt schriftlich der/dem Senatsvorsitzenden bekannt zu geben.

(3) Anträge auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung einer Senatssitzung einschließlich der zu einzelnen Tagesordnungspunkten geladenen Auskunftspersonen sind von den Senatsmitgliedern oder von dem im § 3 Abs. 2 Z 1-3 GBK/GAW-Gesetz genannten Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten, spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin der/dem Vorsitzenden des Senates bekannt zu geben. Die Senatsmitglieder und das zuständige Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, vorhandene Unterlagen sind ihnen zu übermitteln.

(4) Ergänzungen der Tagesordnung im Verlauf einer Senatssitzung sind durch einen Beschluss des Senates zulässig.

(5) Die Kommunikation zwischen den Senatsmitgliedern, der/dem Senatsvorsitzenden, der Anwaltschaft für Gleichbehandlung und der Geschäftsführung des Senates mittels elektronischer Post, gilt als schriftliche Kommunikation.

In Kraft seit 20.09.2013 bis 31.12.9999
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