Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Aufforderung zur Berichtslegung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GBK/GAW-Gesetz sowie die Festlegung allfälliger besonderer Erfordernisse für den Inhalt des Berichtes erfolgen vom Senat unter Festlegung einer im Einzelfall zu bestimmenden Frist schriftlich.Die Aufforderung zur Berichtslegung gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 GBK/GAW-Gesetz sowie die Festlegung allfälliger besonderer Erfordernisse für den Inhalt des Berichtes erfolgen vom Senat unter Festlegung einer im Einzelfall zu bestimmenden Frist schriftlich.
(2)Absatz 2Berichte gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GBK/GAW-Gesetz sind schriftlich bei der Geschäftsführung des Senates einzubringen.Berichte gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 GBK/GAW-Gesetz sind schriftlich bei der Geschäftsführung des Senates einzubringen.
In Kraft seit 21.10.2004 bis 31.12.9999
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