Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsAnträge auf Einleitung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz sind im Hinblick auf die Fristenhemmung gemäß § 29 Abs. 2 des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 7/2011, unter Anschluss von maßgeblichen Unterlagen bei der Gleichbehandlungskommission einzubringen.Anträge auf Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz sind im Hinblick auf die Fristenhemmung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, des Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,, unter Anschluss von maßgeblichen Unterlagen bei der Gleichbehandlungskommission einzubringen.
(2)Absatz 2Die/der Vorsitzende des Senates I hat die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu koordinieren. Anträge, bei denen die Zuständigkeit eines Senates der Gleichbehandlungskommission nicht eindeutig zu klären ist, sind dem Senat I vorzulegen.Die/der Vorsitzende des Senates römisch eins hat die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu koordinieren. Anträge, bei denen die Zuständigkeit eines Senates der Gleichbehandlungskommission nicht eindeutig zu klären ist, sind dem Senat römisch eins vorzulegen.
(3)Absatz 3Die/der Senatsvorsitzende hat die einlangenden Anträge dem Senat zur Entscheidung vorzulegen. Hält die/der Senatsvorsitzende die Zuständigkeit des Senates für gegeben, so ist der Antrag von der Geschäftsführung des Senates den Mitgliedern des Senates sowie der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Gleichzeitig ist der Antrag den Personen, gegen die er gerichtet ist, mit der Aufforderung, zum Antragsinhalt binnen drei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, nachweislich zu übermitteln. Ob Beweisanträge unter einem mit dem Antrag übermittelt werden, entscheidet die/der Vorsitzende.
(4)Absatz 4Reichen die vorliegenden Unterlagen nach Meinung der/des Senatsvorsitzenden zur Beurteilung des Sachverhaltes aus, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Senatssitzung zu setzen. Der Senat ist durch einen zusammenfassenden Bericht über diese Angelegenheit zu informieren.
(5)Absatz 5Die im Verfahren vorgelegte schriftliche Stellungnahme ist der/dem Antragsteller/in zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Eine allfällige weitere schriftliche Äußerung des Antragstellers/der Antragstellerin ist dem/der Antragsgegner/in zur Kenntnisnahme zu übermitteln. In der Übermittlung ist jeweils auf die nachfolgende Befragung als Auskunftsperson hinzuweisen. Ob Beweisanträge unter einem mit der Stellungnahme übermittelt werden, entscheidet die/der Vorsitzende.
(6)Absatz 6Die/der Senatsvorsitzende hat, falls erforderlich, weitere Auskünfte von Antragsteller/in, Arbeitgeber/in und sonstigen Personen einzuholen. Arbeitgeber/innen und alle sonstigen Beschäftigten eines betroffenen Betriebes sind verpflichtet, der Gleichbehandlungskommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7)Absatz 7Der/die Arbeitnehmer/in oder die von der Diskriminierung im Sinne des III. Teiles, 1. Abschnitt des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) betroffene Person hat das Recht, sich durch eine Person ihres Vertrauens, insbesondere eine/n Vertreter/in einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission vertreten zu lassen.Der/die Arbeitnehmer/in oder die von der Diskriminierung im Sinne des römisch III. Teiles, 1. Abschnitt des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) betroffene Person hat das Recht, sich durch eine Person ihres Vertrauens, insbesondere eine/n Vertreter/in einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission vertreten zu lassen.
(8)Absatz 8Auf Antrag des/der Arbeitnehmers/in oder der von der Diskriminierung im Sinne des III. Teiles, 1. Abschnitt des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) betroffenen Person ist ein/e Vertreter/in einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation gemäß § 14 Abs. 4a GBK/GAW-Gesetz beizuziehen.Auf Antrag des/der Arbeitnehmers/in oder der von der Diskriminierung im Sinne des römisch III. Teiles, 1. Abschnitt des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) betroffenen Person ist ein/e Vertreter/in einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation gemäß Paragraph 14, Absatz 4 a, GBK/GAW-Gesetz beizuziehen.
(9)Absatz 9Gleichzeitig mit der Einleitung des Verfahrens durch die Übermittlung des verfahrenseinleitenden Antrages ist der/die Arbeitnehmer/in oder die von der Diskriminierung im Sinne des III. Teiles, 1. Abschnitt des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) betroffene Person über dieses Antragsrecht ausdrücklich zu belehren.Gleichzeitig mit der Einleitung des Verfahrens durch die Übermittlung des verfahrenseinleitenden Antrages ist der/die Arbeitnehmer/in oder die von der Diskriminierung im Sinne des römisch III. Teiles, 1. Abschnitt des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) betroffene Person über dieses Antragsrecht ausdrücklich zu belehren.
(10)Absatz 10Die Abänderung oder die Rückziehung eines Antrages bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Senat sowie Empfehlungen und Anregungen durch Senatsmitglieder zur Bereinigung durch einen Vergleich sind jederzeit möglich.
(11)Absatz 11Gemeinsam mit der Übermittlung eines Antrages betreffend eine (sexuelle) Belästigung ist der/die Antragsgegner/in über das Recht, eine gemeinsame Befragung beantragen zu können, zu informieren. Der/die Antragsteller/in ist im Falle einer von ihm/ihr beantragten Prüfung einer (sexuellen) Belästigung über das Recht, eine gemeinsame Befragung beantragen zu können, im Zuge der ersten schriftlichen Kontaktaufnahme durch die Geschäftsführung zu informieren. Anträge auf eine gemeinsame Befragung sind grundsätzlich binnen drei Wochen nach Erhalt dieser Information schriftlich bei der Geschäftsführung des Senates einzubringen.
In Kraft seit 20.09.2013 bis 31.12.9999
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