§ 1 GKGO

GKGO - Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die/der Vorsitzende gemäß § 1 Abs. 2 des GBK/GAW-Gesetzes des zuständigen Senates hat die Senatssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten.

(2) Die/der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, erteilt in den Sitzungen in der Reihenfolge der Meldungen das Wort, bringt die gestellten Anträge zur Abstimmung und fasst die Beschlüsse zusammen.

(3) Im Falle einer kurzfristigen und unvorhergesehenen Verhinderung von Vorsitzender/m und stellvertretender/m Vorsitzender/m vor einer bereits anberaumten Senatssitzung kann das längstdienende Senatsmitglied, das zugleich Bundesbedienstete/r ist, für diese Sitzung die Vorsitzführung übernehmen.

In Kraft seit 20.09.2013 bis 31.12.9999
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