§ 2 GKGO Angelobung der Senatsmitglieder und Ersatzmitglieder

GKGO - Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die/der Senatsvorsitzende hat den von einer Interessenvertretung entsendeten Senatsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Ausübung ihrer Tätigkeit abzunehmen und diese auf die Verschwiegenheitspflichten hinzuweisen.

(2) Die Tatsache der Angelobung eines Senatsmitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist zu protokollieren.

In Kraft seit 29.03.2011 bis 31.12.9999
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